Schülervertretung

Schülersprecher im Schuljahr 2025/2026 sind Mathilda Hauk (9b) und Andrej Sesto (9b).

Beraten wird die Schülervertretung von den SV-Lehrern Frau Giesemann und Herrn Mischke.

Hier finden Sie die Vertreterinnen und Vertreter des Schülerrates in den schulischen Gremien für das Schuljahr 2025/2026.

 

Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der Schule

Schülerinnen und Schüler wirken in der Schule mit in Klassenschülerschaften, dem Schülerrat, im Schulvorstand sowie in Konferenzen und Ausschüssen.

Die Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler erfolgt auf Klassenebene durch die Klassenschülerschaft (§ 73 NSchG) sowie durch die gewählten Klassensprecherinnen und Klassensprecher, auf Schulebene durch den Schülerrat (§ 74 NSchG) sowie durch die Schülersprecherinnen und Schülersprecher.

Innerhalb von vier Wochen nach den Sommerferien sind die Wahlen der Klassenschülerschaft mit Ladungsfrist von einer Woche von den Klassenlehrkräften durchzuführen. Die Amtszeit der Klassensprecherinnen und Klassensprecher beträgt ein Jahr.

Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher und ihre Stellvertretungen sind automatisch Mitglied des Schülerrates, der innerhalb von sechs Wochen nach den Sommerferien mit einer Ladungsfrist von einer Woche durch die Schulleitung die Schülersprecherin bzw. den Schülersprecher wählt. Die Amtszeit beträgt ein Jahr.

Von den Schülervertretungen können alle schulischen Fragen erörtert werden. Sie sind zudem von der Schulleitung, dem Schulvorstand oder der zuständigen Konferenz vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung, zu hören. Schulleitungen und Lehrkräfte haben den Schülervertretungen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 80 NSchG).

Die Mitwirkung der Schülervertretungen begründet allerdings kein Recht auf Mitbestimmung, sondern beschränkt sich auf die Wahrnehmung von Erörterungs-, Anhörungs- und Informationsrechten. In die Entscheidungsprozesse der Schule sind die Schülerinnen und Schüler durch ihre für den Schul­vorstand und die Konferenzen gewählten Vertreterinnen und Vertreter eingebunden.

Die Schülervertretungen sind in ihrer Arbeit unabhängig. Schulleitungen und Schulbehörden haben die Schülervertretungen bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu unterstützen. Sie haben jedoch keine Aufsichtsbefugnisse und kein Weisungsrecht. Eingriffe in die Arbeit der Schülervertretungen sind daher unzulässig. Insbesondere sind Schulleitungen nicht berechtigt, offenkundig an den Schülerrat gerichtete Briefe zu öffnen, Post nicht rechtzeitig auszuhändigen oder herausgehende Schreiben zu kontrollieren.

Bezug: Niedersächsisches Schulgesetz vom 1.8.2024

Verordnung über die Wahl der Schülervertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landesschülerrats (Schülerwahlordnung) vom 4.8.1998