Beurlaubung

Hinweise zur Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern

Nach § 63 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) besteht für jede Schülerin bzw. jeden Schüler die Verpflichtung zum Unterrichtsbesuch.

Eine Beurlaubung vom Schulbesuch kann nur aus wichtigen Gründen auf Antrag der Erziehungsberechtigten erfolgen. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist durch geeignete schriftliche Bescheinigungen nachzuweisen. Der Antrag muss rechtzeitig bei der Schule eingereicht werden. Das bedeutet in der Regel mindestens vier Wochen vorher. Ausnahmen können bei unvorhergesehenen Ereignissen wie z.B. Todesfällen gemacht werden.

Die Klassenlehrkraft kann in begründeten Fällen Unterrichtsbefreiungen bis zu drei Tagen genehmigen, sofern diese Tage nicht unmittelbar vor oder nach den Ferien liegen. Über alle anderen Anträge entscheidet die Schulleitung.

Bei Beurlaubungen unmittelbar vor und/oder nach den Ferien sind besonders strenge Maßstäbe anzulegen. Eine Beurlaubung darf nur dann ausnahmsweise erteilt werden, wenn die Versagung eine persönliche Härte bedeuten würde. Hierzu zählen nicht die Nutzung preisgünstigerer Urlaubstarife oder der Wunsch, möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen.

Um Missbrauch zu vermeiden, reichen Sie bitte bei einer Erkrankung Ihres Kindes unmittelbar vor und/oder nach den Ferien ein ärztliches Attest als Entschuldigung in der Schule ein.

Die Aufarbeitung des versäumten Unterrichtsstoffes liegt in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten.

Grundsätzlich gelten nicht genehmigte und ärztlich nicht entschuldigte Fehltage im Zusammenhang mit den Ferien als unentschuldigt im Zeugnis. Nach § 176 NSchG handelt ordnungswidrig, wer dieser Verpflichtung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

Auszüge zur Schulpflicht

§ 58 Allgemeines

Die Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht bezieht sich auf die Unterrichtsstunden und die verbindlichen Veranstaltungen der Schule, insbesondere auch solche Veranstaltungen, die außerhalb des Schulgrundstücks oder außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden, wie z.B. die Teilnahme an eintägigen Schulfahrten, Schulfeiern oder die Teilnahme an den angewählten freiwilligen außerunterrichtlichen Angeboten in Ganztagsschulen. (z.B. AG, Hausaufgabenhilfe etc.) Die Feststellung über die Verbindlichkeit der Schulveranstaltung trifft die Schulleitung.

Die Pflicht zur Erbringung von Leistungsnachweisen umfasst insbesondere die Teilnahme an schriftlichen, mündlichen und anderen fachspezifischen Lernkontrollen, die Anfertigung von schriftlichen Arbeiten sowie die Anfertigung von Hausaufgaben.

§ 63 Schulpflicht

Verpflichteter Personenkreis:

Kinder und Jugendliche unterliegen der Schulpflicht, wenn sie in Niedersachsen ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben.

Für die Bestimmung des Wohnsitzes gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§§ 7 bis 11 BGB). Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt vor, wenn jemand – ohne sich in Niedersachsen ständig niederlassen zu wollen – mindestens fünf Tage hier wohnt. Die Schulpflicht beginnt in diesem Fall am ersten Tag des Aufenthaltes.

Die Schulpflicht besteht unabhängig von der Staatsangehörigkeit.

Befreiung vom Unterricht:

Über die Befreiung einer Schülerin oder eines Schülers vom Unterricht bis zu drei Monaten und der Befreiung von sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen entscheidet die Schulleitung, für weitergehende Befreiungen ist das Regionale Landesamt für Schule und Bildung zuständig. Eine Befreiung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist von den Erziehungsberechtigten zu stellen. Unmittelbar vor und nach den Ferien darf eine Befreiung nur ausnahmsweise in den Fällen erteilt werden, in denen die Versagung eine persönliche Härte bedeuten würde.

Fernbleiben vom Unterricht:

Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler mehrere Stunden an einem Tag oder an mehreren Tagen nicht am Unterricht oder verbindlichen Schulveranstaltungen teil, sind der Schule der Grund des Fernbleibens und die voraussichtliche Dauer des Fernbleibens unverzüglich mitzuteilen.

Die Schule legt in eigener Verantwortung fest, an welche Stelle in der Schule die Mitteilung zu erfolgen hat. Es genügt generell eine mündliche, fernmündliche oder elektronische Benachrichtigung.

Die Schulleitung kann auch ohne besondere Begründung eine schriftliche Mitteilung verlangen. Bei längeren Erkrankungen oder in sonstigen besonders begründeten Fällen kann die Schulleitung die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen. Bei längerem Fernbleiben vom Unterricht kann die Schulleitung die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen. In besonders begründeten Fällen kann die Schulleitung zusätzlich eine amtsärztliche Bescheinigung verlangen. Dauert die Krankheit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist unverzüglich eine neue Bescheinigung vorzulegen. Im Einzelfall kann die Bescheinigung einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers als ausreichender Nachweis angesehen werden. Die Kosten der Bescheinigung tragen bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern die Erziehungsberechtigten.

Die Mitteilungspflicht obliegt den Erziehungsberechtigten nach § 55 Abs. 1 NSchG.