Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht, den gewählten außerunterrichtlichen Ganztagsangeboten und verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen und die geforderten Leistungsnachweise (dazu zählen die Teilnahme an Lernkontrollen und die Anfertigung von schriftlichen Arbeiten sowie der Hausaufgaben) zu erbringen (§ 58 NSchG).
Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler stunden- oder tageweise nicht am Unterricht, den gewählten außerunterrichtlichen Ganztagsangeboten oder verbindlichen Schulveranstaltungen teil, sind der Schule der Grund des Fernbleibens und die voraussichtliche Dauer des Fernbleibens unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht obliegt den Erziehungsberechtigten nach § 55 Abs. 1 NSchG.
Generell gilt, dass die betroffenen Schülerinnen und Schüler versäumten Unterrichtsstoff eigenständig nacharbeiten und sich bei Mitschülerinnen und Mitschülern wichtige organisatorische Informationen einholen müssen.
Hinweise zur Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern
Eine Beurlaubung vom Schulbesuch kann nur aus wichtigen Gründen auf Antrag der Erziehungsberechtigten erfolgen. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist durch geeignete (z.B. ärztliche oder amtliche) Bescheinigungen nachzuweisen. Der Antrag muss rechtzeitig bei der Schule eingereicht werden (in der Regel mindestens vier Wochen vorher). Ausnahmen können bei unvorhergesehenen Ereignissen (wie z.B. Todesfällen) gemacht werden.
Die Schule erfasst Beurlaubungsanträge über Ihren IServ-Account im Modul Abwesenheiten unter Angabe der voraussichtlichen Abwesenheitsdauer und der Gründe. Nur Anträge mit Angabe eines Abwesenheitsgrunds im Kommentarfeld (z.B. Familienfeier, Beerdigung o.Ä.) werden von Seiten der Schule genehmigt! Ärztliche oder amtliche Bescheinigungen laden Sie bitte als Anhänge hoch.
Beurlaubung bis zu drei Tagen
Die Klassenleitung kann in begründeten Fällen Unterrichtsbefreiungen bis zu drei Tagen genehmigen, sofern diese Tage nicht unmittelbar vor oder nach den Ferien liegen. Über alle anderen Anträge entscheidet die Schulleitung.
Beurlaubung bis zu/über drei Monate
Über die Befreiung einer Schülerin oder eines Schülers vom Unterricht bis zu drei Monaten entscheidet die Schulleitung, für weitergehende Befreiungen ist das Regionale Landesamt für Schule und Bildung zuständig.
Beurlaubung in Zusammenhang mit den Ferien
Bei Beurlaubungen unmittelbar vor und/oder nach den Ferien sind besonders strenge Maßstäbe anzulegen. Bei Krankmeldungen unmittelbar vor und/oder nach den Ferien ist daher zwingend eine ärztliche Bescheinigung einzureichen. Über alle Beurlaubungsanträge im Zusammenhang mit den Ferien entscheidet die Schulleitung. Eine Beurlaubung darf nur dann ausnahmsweise erteilt werden, wenn die Versagung eine persönliche Härte bedeuten würde. Hierzu zählen nicht die Nutzung preisgünstigerer Urlaubstarife oder der Wunsch, möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen.
Grundsätzlich gelten nicht genehmigte und ärztlich nicht entschuldigte Fehltage im Zusammenhang mit den Ferien als unentschuldigt. Nach § 176 NSchG handelt ordnungswidrig, wer dieser Verpflichtung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Bezug: Niedersächsisches Schulgesetz vom 1.8.2024
RdErl. d. MK v. 08.12.2025 (Ergänzende Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht)

