Fahrten

Für Schulfahrten gelten an der KGS Norderney folgende Grundsätze und Regelungen:

  • Schulfahrten sind Schulveranstaltungen, um dem Bildungsauftrag der Schule gerecht zu werden und Bildungs- und Erziehungsziele zu verwirklichen. Sie dienen der Stärkung der Klassen- und Schulgemeinschaft, der Selbsterprobung der Schülerinnen und Schüler verfolgen neben emotional-affektiven auch fachliche Ziele. Daher werden sie von den an unserer Schule tätigen Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten als wichtiger Teil der Erziehung und des Schulalltags gesehen, akzeptiert und gefördert. Dennoch obliegt es jeder Lehrkraft persönlich, ob eine Schulfahrt durchgeführt wird.
  • Die Teilnahme an eintägigen Schulfahrten ohne Übernachtung ist für die beteiligten Lehrkräfte sowie für die Schülerinnen und Schüler verbindlich. Schulfahrten mit Übernachtung sind obligatorische Schulveranstaltungen, jedoch ist die Teilnahme für Lehrkräfte sowie für Schülerinnen und Schüler freiwillig. In Zweifelsfällen beraten die Lehrkräfte, ggf. mit der Schulleitung, die Erziehungsberechtigten. Schülerinnen und Schüler, die an Fahrten ihrer Klasse oder Gruppe nicht teilnehmen, müssen in dieser Zeit nach Anweisung der Schule andere Unterrichtsveranstaltungen besuchen oder am Unterricht anderer Klassen teilnehmen.
  • Die Zielorte der Schulfahrten liegen in der Bundesrepublik Deutschland, vorrangig in Niedersachsen, oder den Niederlanden. Neben den Austauschfahrten können auch die Zielorte von Fahrten der Abschlussklassen des Sekundarbereichs I im sonstigen Ausland liegen.
  • Zur Beförderung werden öffentliche Verkehrsmittel oder Busse von Transportunternehmen genutzt. Die Benutzung verkehrssicherer Fahrräder ist nach schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten möglich.
  • Gibt es nicht genügend Plätze (z.B. wenn im Rahmen von Austauschfahrten nicht genügend Partner an der ausländischen Schule zur Verfügung stehen oder zur Skifahrt mehr Anmeldungen als Plätze eingehen), werden besondere Auswahlkriterien (z.B. Losentscheid, schulischer Leistungsstand o.Ä.), angewendet, über welche die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten im Vorfeld informiert werden.
  • Die Klassenkonferenz kann eine Ordnungsmaßnahme (gem. § 61 NSchG) beschließen, dass Schülerinnen und Schüler ganz oder teilweise von mehrtägigen Schulfahrten ausgeschlossen werden. Der Ausschluss von einer eintägigen Schulfahrt ohne Übernachtung ist ein Erziehungsmittel und ohne Beschluss der Klassenkonferenz möglich.
  • Bei der Planung von Schulfahrten wird darauf geachtet, dass niemand aus finanziellen Gründen von der Teilnahme ausgeschlossen wird. Beim Förderkreis der Norderneyer Schulen und beim AWO Ortsverband Norderney können zudem Einzelanträge auf finanzielle Zuschüsse gestellt werden.
  • Die Erziehungsberechtigten werden in die Planung der Schulfahrten frühzeitig einbezogen. Sie werden vor dem Abschluss von Verträgen über die voraussichtlichen Kosten informiert. Vor dem Abschluss von Verträgen wird eine schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten über die Verpflichtung zur Übernahme der voraussichtlichen Kosten im Rahmen ihrer Ausstattungspflicht (§ 71 NSchG) Sie verpflichten sich auch, entstehende Ausfallkosten bei Nichtteilnahme und erforderliche Rückhol- und Rückreisekosten bei vorzeitiger Beendigung der Teilnahme an der Schulfahrt zu tragen, sofern die Kosten nicht durch eine Reiserücktrittsversicherung gedeckt sind.
  • Alle Schulfahrten müssen durch die Schulleitung vor der verbindlichen Buchung genehmigt werden.
  • Über zusätzliche Schulfahrten entscheidet die Schulleitung nach Zustimmung der Klassenelternschaft. Dafür können jeweils bis zu sechs Unterrichtstage in den Schuljahrgängen 5 und 6 insgesamt (inklusive der unten aufgeführten jährlich durchgeführten Schulfahrten), den Schuljahrgängen 7 und 8 insgesamt, dem Schuljahrgang 9 und dem Schuljahrgang 10 in Anspruch genommen werden. Zusätzlich ist eine Austauschfahrt ins Ausland bis zu 14 Tagen zulässig.
  • Die Inanspruchnahme von unterrichtsfreien Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen sowie von Ferientagen ist unter Zustimmung der Klassenelternschaft zulässig.

Vgl.: RdErl. d. MK v. 1.1.2023 (Schulfahrtenerlass) – 21 – 82 021 – VORIS 22410 –

Stand: 03.12.2024