Kooperationsklassen

Aufgrund geringer Hauptschulanmeldungen konnten seit dem Schuljahr 2000/2001 nicht mehr durchgehend Klassen in allen drei traditionellen Schulzweigen der Kooperativen Gesamtschule – Hauptschulzweig, Realschulzweig und Gymnasium – gebildet werden. Jedoch ist es angesichts der Insellage Norderneys weiterhin unumgänglich weiterhin ein Hauptschulangebot vorzuhalten. Seit 2009/2010 gehen daher unsere Schülerinnen und Schüler des Haupt- und Realschulzweiges gemeinsam in eine sogenannte Kooperationsklasse. Ein organisatorisches, methodisches und inhaltliches Konzept für diese heterogenen Klassen wurde über die Jahre begleitend entwickelt. Somit gibt es in jedem Jahrgang unserer Kooperativen Gesamtschule zwei Klassen: eine Gymnasial- und eine Kooperationsklasse.

In den Kooperationsklassen werden Haupt- und Realschülerinnen und -schüler anfangs in den Sprachen und in Mathematik sowie bis zur zehnten Klasse in den Natur- und Gesellschaftswissenschaften gemeinsam unterrichtet; in den musisch-kulturellen Fächern, Sport, Religion bzw. Werte und Normen sowie im Wahlpflicht- und Wahlbereich findet schulzweigübergreifender Unterricht aller drei Schulzweige gemeinsam statt.

In den ersten beiden Schuljahren des Kooperationsmodells der fünften und sechsten Klasse erfolgt eine genaue Beobachtung der Schülerinnen und Schüler. Ein möglicher Wechsel vom Haupt- in den Realschulzweig oder vom Real- in den Gymnasialzweig gelingt am besten in den ersten Jahren, da die Anforderungen und Fortschritte besonders in den Fächern Englisch, Mathematik und Französisch umso weiter auseinanderdriften, je mehr Schulzeit vergeht. Eine soweit durchlässige Schule legt Wert darauf, dass Begabungen aber auch Belastungen erkannt und anerkannt werden und dass Lernen und Anstrengung erwünscht und positiv besetzt sind. Wenn ein Wechsel vom Haupt- in den Realschulzweig oder umgekehrt sinnvoll und möglich erscheint, verbleibt das Kind bei einem Wechsel in der gleichen Klasse, was pädagogisch sehr sinnvoll ist, da kein Lerngruppenwechsel stattfinden muss. In den Kooperationsklassen kann eine Schullaufbahnentscheidung daher auch erst recht spät endgültig festgelegt werden.

Im gemeinsamen Unterricht der Kooperationsklassen werden die unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und Lernvoraussetzungen der Kinder und Jugendlichen anerkannt und ihnen durch eine innere Differenzierung bezüglich der verschiedenen Anforderungen im Unterrichtsgespräch, in den Lernmaterialien und Schulbüchern, in der häuslichen Arbeit, in der Präsentation von Ergebnissen und besonders in Klassenarbeiten begegnet. Dabei werden die Haupt- und Realschülerinnen und -schüler in allen Fächern gemäß den Anforderungen des von ihnen besuchten Schulzweigs unterrichtet und bewertet. Dennoch werden den Schülerinnen und Schülern gemeinsame Lernprozesse, in denen Leistungsschwächere und -stärkere voneinander und miteinander lernen können, ermöglicht und eine soziale Auslese vermieden.

Beispiel: Im Fach Geschichte wird eine Schülerin des Realschulzweiges nach den Anforderungen der Realschule unterrichtet und bewertet; ein Hauptschüler derselben Klasse wird im gleichen Fach nach den Anforderungen der Hauptschule unterrichtet und bewertet.

Es ist möglich, dass besonders begabte Hauptschülerinnen und -schüler in einzelnen Hauptfächern (Deutsch, Englisch und Mathematik) oder den einzelnen Fächern der Naturwissenschaften nach den erweiterten Anforderungen (E-Kurs) des Realschulniveaus fachweise unterrichtet und bewertet werden, um ihrem tatsächlichen Leistungsvermögen und ihren Begabungen entsprechend beschult werden zu können. Besucht eine Hauptschülerinnen oder ein -schüler einen Kurs mit erweiterten Anforderungen (E-Kurs), wird die Zeugnisnote in diesem Fach um eine Stufe angehoben.

Beispiel: Ein im Fach Mathematik besonders begabter Hauptschüler könnte in diesem Fach den E-Kurs besuchen. Wenn ein Hauptschüler in einem Fach den E-Kurs besucht, wird die erteilte Note bezüglich von Versetzungs- und Abschlussentscheidungen um eine Stufe angehoben.

Solche Kurszuweisungen und -wechsel für die Hauptschülerinnen und -schüler werden von den Fachlehrerkräften jeweils zur Zeugniskonferenz vorgeschlagen und nach Beratungen mit der Schülerin bzw. dem Schüler und den Erziehungsberechtigten von der Klassenkonferenz vollzogen.

In der Abschlussprüfung legen die Schülerinnen und Schüler des Hauptschulzweiges gemäß ihrer Kursbelegungen die jeweiligen Prüfungsteile ab.

Beispiel: Eine Hauptschülerin belegt in Jahrgang 10 in Mathematik den E-Kurs und in Deutsch den G-Kurs. Sie schreibt in der Abschlussprüfung die entsprechenden Klausuren des jeweiligen Kurses.

Die fachweise Teilnahme am Unterricht eines höheren Schulzweigs kann einen Schulzweigwechsel vorbereiten. Die Berechtigung zum Übergang auf den nächsthöheren Schulzweig besteht nach § 12 (1) WeSchVo:

  • von der Hauptschule an die Realschule, wenn der Notendurchschnitt in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie der ersten Fremdsprache höchstens 2,4 und in den übrigen Fächern höchstens 3,0 beträgt,
  • von der Hauptschule an das Gymnasium, wenn in den Fächern Deutsch und Mathematik und in der ersten Fremdsprache sowie in der zweiten Fremdsprache als Wahlsprache (Französisch) jeweils mindestens die Note „gut“ und in den übrigen Fächern ein Notendurchschnitt von höchstens 2,0 erreicht worden ist, sowie
  • von der Realschule an das Gymnasium, wenn in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie der ersten Fremdsprache ein Notendurchschnitt von höchstens 2,4, in der zweiten Fremdsprache als Wahlpflichtfremdsprache (Französisch) mindestens die Note „befriedigend“ und in den übrigen Fächern ein Notendurchschnitt von höchstens 3,0 erreicht worden ist.

Das Erfordernis einer Note in der zweiten Fremdsprache nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 besteht erst für einen Wechsel ab dem sechsten Schuljahrgang. Die Berechtigung für einen Übergang in einen höheren Schulzweig besteht nicht, wenn die Leistungen in einem Fach mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden sind. Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen solchen Übergang stellt die Klassenkonferenz fest und wird im Zeugnis vermerkt. Die Schule berät die Erziehungsberechtigten bei der Entscheidung über den Übergang. Auf Antrag der Erziehungsberechtigen beschließt die Klassenkonferenz den Übergang. Maßgeblich für den Beschluss der Klassenkonferenz sind die Lern- und Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers sowie die Anforderungen und Fächer des anderen Schulzweiges.

Das Kooperationsmodell führt die Schülerinnen und Schüler letztlich zu einem Schulabschluss, der ihrem Leistungsvermögen und seiner Leistungsbereitschaft entspricht. Alle Schulabschlüsse sind an bestimmte Bedingungen geknüpft. Aus diesem Grund sind die Beratungsgespräche zur weiteren Schullaufbahn mit den Klassenlehrerlehrkräften, ggf. Schulzweigleitungen, Erziehungsberechtigten und der Schülerin bzw. dem Schüler von wichtiger Bedeutung.

Für die Schulabschlüsse in den Kooperationsklassen gelten nach § 5 und § 6 AVO-Sek I die folgenden Mindestanforderungen (unter Berücksichtigung der schulzweigspezifischen Ausgleichsregelungen):

 

Bezug: RdErl d. MK v. 01.06.2023 (Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Kooperativen Gesamtschule)

Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen (WeSchVO)

Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO – Sek I)