Absentismusintervention

Die Schule begegnet Schulabsentismus mit pädagogischen und erzieherischen Mitteln präventiv, indem sie die Selbst- und Sozialkompetenz ihrer Schülerinnen und Schüler stärkt. Entscheidend bei Fällen von Absentismus ist ein frühzeitiges Eingreifen. Schulische Reaktionen auf Absenzen erfordern ein überaus sensibles Handeln und erfolgen immer mit Blick auf den jeweiligen Einzelfall höchst individuell. Die Fehlzeiten der Betroffenen und die ergriffenen Maßnahmen sind sorgfältig zu dokumentieren.

Genereller Umgang mit Fehlzeiten:

  • Die Schulordnung informiert die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten wie folgt: Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht, den gewählten außerunterrichtlichen Ganztagsangeboten und verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen und die geforderten Leistungsnachweise (dazu zählen die Teilnahme an Lernkontrollen und die Anfertigung von schriftlichen Arbeiten sowie der Hausaufgaben) zu erbringen (§ 58 NSchG). Wird einer Leistungsaufforderung aus persönlich zu vertretenden Gründen nicht nachgekommen, kann die Note „ungenügend“ erteilt werden.
  • Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler stunden- oder tageweise nicht am Unterricht, den gewählten außerunterrichtlichen Ganztagsangeboten oder verbindlichen Schulveranstaltungen teil, sind der Schule der Grund des Fernbleibens und die voraussichtliche Dauer des Fernbleibens unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht obliegt den Erziehungsberechtigten nach § 55 Abs. 1 NSchG.
  • Generell gilt, dass die betroffenen Schülerinnen und Schüler versäumten Unterrichtsstoff eigenständig nacharbeiten und sich bei Mitschülerinnen und Mitschülern wichtige organisatorische Informationen einholen müssen.
  • Grundsätzlich melden die Erziehungsberechtigten und den außer ihnen nach §71 NSchG Verantwortlichen alle stunden- oder tageweisen Abwesenheiten ihrer Kinder im Unterricht, bei gewählten außerschulischen Ganztagsangeboten oder verbindlichen Schulveranstaltungen in der Regel vor Unterrichtsbeginn über Ihren IServ-Elternaccount, welche das Sekretariat ins digitale Klassenbuch überträgt. Der Schule sind der Grund und die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit mitzuteilen. Entsprechende ärztliche und amtliche Bescheinigungen sind im IServ-Modul hochzuladen.
  • Die Lehrkräfte sind verpflichtet, in jeder ihrer Unterrichtsstunden die Anwesenheiten der Schülerinnen und Schüler zu überprüfen und Abwesenheiten im Klassenbuch zu vermerken.
  • Stellen eine Lehrkraft oder pädagogische Fachkraft fest, dass eine Schülerin bzw. ein Schüler fehlt, ohne dass eine Mitteilung der Erziehungsberechtigten vorliegt, wird unverzüglich Rücksprache mit dem Sekretariat gehalten. Das Sekretariat nimmt ggf. unmittelbar Kontakt zu den Erziehungsberechtigten auf, um den Sachverhalt zu klären. Kommt kein telefonischer oder persönlicher Kontakt zustande, werden die Erziehungsberechtigten schriftlich informiert.
  • Bei längeren Erkrankungen oder in sonstigen besonders begründeten Fällen kann die Schulleitung die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ab dem ersten Tag des Fernbleibens verlangen.
  • Eine Beurlaubung vom Schulbesuch kann nur aus wichtigen Gründen auf Antrag der Erziehungsberechtigten erfolgen. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist durch geeignete (z.B. ärztliche oder amtliche) Bescheinigungen nachzuweisen. Der Antrag muss rechtzeitig bei der Schule eingereicht werden (in der Regel mindestens vier Wochen vorher). Ausnahmen können bei unvorhergesehenen Ereignissen (wie z.B. Todesfällen) gemacht werden.
  • Die Klassenleitung kann in begründeten Fällen Unterrichtsbefreiungen bis zu drei Tagen genehmigen, sofern diese Tage nicht unmittelbar vor oder nach den Ferien liegen. Über alle anderen Anträge entscheidet die Schulleitung.
  • Über die Befreiung einer Schülerin oder eines Schülers vom Unterricht bis zu drei Monaten entscheidet die Schulleitung, für weitergehende Befreiungen ist das Regionale Landesamt für Schule und Bildung zuständig.
  • Bei Beurlaubungen unmittelbar vor und/oder nach den Ferien sind besonders strenge Maßstäbe anzulegen. Bei Krankmeldungen unmittelbar vor und/oder nach den Ferien ist daher zwingend eine ärztliche Bescheinigung einzureichen. Über alle Beurlaubungsanträge im Zusammenhang mit den Ferien entscheidet die Schulleitung. Eine Beurlaubung darf nur dann ausnahmsweise erteilt werden, wenn die Versagung eine persönliche Härte bedeuten würde. Hierzu zählen nicht die Nutzung preisgünstigerer Urlaubstarife oder der Wunsch, möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen.
  • Alle unentschuldigten ganztägigen Fehltage werden im Zeugnis vermerkt.

Stufenplan für die Abfolge von Maßnahmen bei gehäuften Fehlzeiten:

  1. Sollte die Klassenleitung feststellen oder darauf hingewiesen werden, dass eine Schülerin bzw. ein Schüler häufig Unterricht versäumt, nimmt sie, auch wenn die gehäuften Versäumnisse fristgerecht entschuldigt wurden, Kontakt zu den Erziehungsberechtigten auf, um die Ursachen der Fehlzeiten zu klären, und führt ein Gespräch mit der betroffenen Schülerin bzw. dem betroffenen Schüler.
  2. Wenn sich dabei herausstellt, dass die Schülerin bzw. der Schüler aus von ihr bzw. ihm oder den Erziehungsberechtigten zu vertretenden Gründen häufig fehlt (spätestens bei drei unentschuldigten Versäumnissen innerhalb von zehn Schulbesuchstagen), informiert die Klassenleitung die Schulleitung, die Schulsozialarbeit und die Beratungslehrkraft. In Zusammenarbeit werden gezielt Unterstützungssysteme eingeleitet, Erziehungsmittel ergriffen oder externe Beratungssysteme (z.B. Schulpsychologie, Familienberatungsstelle, ambulante Therapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie Aschendorf etc.) frühzeitig eingeschaltet.
  3. Sollte die Klassenleitung es wegen der gehäuften Abwesenheiten einer Schülerin bzw. eines Schülers für notwendig erachten, dass grundsätzlich bei jeder Abwesenheit eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, so wendet die Klassenleitung sich an die Schulleitung, die dann ggf. die Verpflichtung zur Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen den Erziehungsberechtigten schriftlich mitteilt.
  4. Bei weiter anhaltenden Fehlzeiten aber auch bei Erfolg der ergriffenen Maßnahmen erfolgt generell eine zweite Kontaktaufnahme der Klassenleitung zu den Erziehungsberechtigten. Ggf. erfolgt eine Erneuerung der Hilfsangebote.
  5. Sofern weiterhin gehäufte Fehlzeiten (spätestens bei drei unentschuldigten Versäumnissen innerhalb von zehn Schulbesuchstagen) auftreten, sendet die Schulleitung eine schriftliche Schulbesuchsmahnung an die Erziehungsberechtigten, in der darauf hingewiesen wird, dass bei weiterem unentschuldigtem Fernbleiben das Jugendamt informiert wird.
  6. Bei fortgesetzten unentschuldigten Abwesenheiten erfolgt neben der weiteren pädagogischen Lösungssuche unter Einbezug des Trägers der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe die umgehende Information über die erfolgte Schulpflichtverletzung an das Jugendamt. Auch alle weiteren unentschuldigten Fehlzeiten werden an das Jugendamt gemeldet.
  7. Sofern auch diese Maßnahmen auch in Kooperation mit den externen Beratungssystemen (z.B. Schulpsychologie, Familienberatungsstelle, ambulante Therapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie Aschendorf etc.) keinen Erfolg zeigen und sich die unentschuldigten Fehlzeiten nach Einschaltung des Jugendamts fortsetzen (spätestens bei drei unentschuldigten Versäumnissen innerhalb von zehn Schulbesuchstagen), informiert die Schulleitung nach zehn weiteren Schulbesuchstagen und nach vorheriger Information über das Vorgehen und die möglichen Konsequenzen das Ordnungsamt, dass eine fortgesetzte Schulpflichtverletzung vorliegt. Die Verfolgung von Schulpflichtverletzungen und die Einleitung eines Bußgeldverfahrens fällt dann in die Zuständigkeit des Ordnungsamts (nach § 176 NSchG).

Bezug: Niedersächsisches Schulgesetz vom 1.8.2024

RdErl. d. MK v. 08.12.2025 (Ergänzende Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht)