Entscheidend bei Fällen von Absentismus ist ein frühzeitiges Eingreifen. Schulische Reaktionen auf Absenzen erfordern ein überaus sensibles Handeln und erfolgen immer mit Blick auf den jeweiligen Einzelfall höchst individuell. Die Fehlzeiten der Betroffenen und die ergriffenen Maßnahmen sind sorgfältig zu dokumentieren.
Genereller Umgang mit Fehlzeiten:
- Die Schulordnung informiert die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten wie folgt: Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen und die geforderten Leistungsnachweise (dazu zählen die Teilnahme an Lernkontrollen und die Anfertigung von schriftlichen Arbeiten sowie der Hausaufgaben) zu erbringen (§ 58 NSchG). Wird einer Leistungsaufforderung aus persönlich zu vertretenden Gründen nicht nachgekommen, kann die Note „ungenügend“ erteilt werden.
- Grundsätzlich melden die Erziehungsberechtigten und den außer ihnen nach §71 NSchG Verantwortlichen alle Abwesenheiten ihrer Kinder über Ihren IServ-Elternaccount, welche das Sekretariat ins digitale Klassenbuch überträgt.
- Die Lehrkräfte sind verpflichtet, in jeder ihrer Unterrichtsstunden die Anwesenheiten der Schülerinnen und Schüler zu überprüfen und Abwesenheiten im Klassenbuch zu vermerken.
- Stellt eine Lehrkraft fest, dass eine Schülerin bzw. ein Schüler fehlt, ohne dass eine Mitteilung der Erziehungsberechtigten vorliegt, hält die jeweilige Lehrkraft Rücksprache mit dem Sekretariat. Das Sekretariat nimmt ggf. unmittelbar Kontakt zu den Erziehungsberechtigten auf, um den Sachverhalt zu klären. Kommt kein telefonischer oder persönlicher Kontakt zustande, werden die Erziehungsberechtigten schriftlich informiert.
- Bei längeren Erkrankungen oder in sonstigen besonders begründeten Fällen kann die Schulleitung die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen.
- Bei Krankmeldungen unmittelbar vor und/oder nach den Ferien ist zwingend eine ärztliche Bescheinigung einzureichen. Grundsätzlich gelten nicht genehmigte und ärztlich nicht entschuldigte Fehltage im Zusammenhang mit den Ferien als unentschuldigt. Nach § 176 NSchG handelt ordnungswidrig, wer dieser Verpflichtung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
- Alle unentschuldigten ganztägigen Fehltage werden im Zeugnis vermerkt.
Stufenplan für die Abfolge von Maßnahmen bei gehäuften Fehlzeiten:
- Sollte die Klassenleitung feststellen oder von einer Fachlehrkraft darauf hingewiesen werden, dass eine Schülerin bzw. ein Schüler häufig Unterricht versäumt, nimmt sie, auch wenn die gehäuften Versäumnisse fristgerecht entschuldigt wurden, Kontakt zu den Erziehungsberechtigten auf, um die Ursachen der Fehlzeiten zu klären, und führt ein Gespräch mit der betroffenen Schülerin bzw. dem betroffenen Schüler.
- Wenn sich dabei herausstellt, dass die Schülerin bzw. der Schüler aus von ihr bzw. ihm oder den Erziehungsberechtigten zu vertretenden Gründen häufig fehlt (spätestens bei drei unentschuldigten Versäumnissen nach innerhalb von zehn Schulbesuchstagen), informiert die Klassenleitung die Schulleitung, die Schulsozialarbeit und die Beratungslehrkraft. In Zusammenarbeit werden gezielt Unterstützungssysteme eingeleitet, Erziehungsmittel ergriffen oder externe Beratungssysteme (z.B. Schulpsychologie, Familienberatungsstelle, ambulante Therapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie Aschendorf etc.) frühzeitig eingeschaltet.
- Sollte die Klassenleitung es wegen der gehäuften Abwesenheiten einer Schülerin bzw. eines Schülers für notwendig erachten, dass grundsätzlich bei jeder Abwesenheit eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, so wendet die Klassenleitung sich an die Schulleitung, die dann ggf. die Verpflichtung zur Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen den Erziehungsberechtigten schriftlich mitteilt.
- Bei weiter anhaltenden Fehlzeiten aber auch bei Erfolg der ergriffenen Maßnahmen erfolgt generell eine zweite Kontaktaufnahme der Klassenleitung zu den Erziehungsberechtigten. Ggf. erfolgt eine Erneuerung der Hilfsangebote.
- Sofern weiterhin gehäufte Versäumnisse auftreten, sendet die Schulleitung eine Schulbesuchsmahnung an die Erziehungsberechtigten, in der darauf hingewiesen wird, dass bei weiterem unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht oder verbindlichen Schulveranstaltungen umgehend das Ordnungs- und das Jugendamt informiert wird.
- Sobald alle pädagogischen Maßnahmen, möglichst in Kooperation mit den externen Beratungssystemen (z.B. Schulpsychologie, Familienberatungsstelle, ambulante Therapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie Aschendorf etc.) ausgeschöpft worden sind, informiert die Schulleitung das Ordnungs- und das Jugendamt, dass eine Schulpflichtverletzung und ggf. eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Die Schulleitung beantragt die Einleitung eines Bußgeldverfahrens (nach § 176 NSchG). Die Verfolgung von Schulpflichtverletzungen fällt dann in die Zuständigkeit des Ordnungsamts.
- In letzter Konsequenz ist mit Genehmigung der Schulbehörde die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme (nach § 61 NSchG) möglich, wenn die neunjährige Schulpflicht im Primarbereich und der Sekundarstufe I bereits erfüllt wurde (Verweisung von der Schule).
Bezug: Niedersächsisches Schulgesetz vom 1.8.2024
RdErl. d. MK v. 1.12.2016 (Ergänzende Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht)

