Mit der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention hat sich Deutschland 2009 dazu verpflichtet, allen Menschen – unabhängig von einer Behinderung – gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Artikel 24 dieser Konvention sichert jedem Menschen das Recht auf ein inklusives Bildungsangebot zu.
Inklusion betrifft die gesamte Schulgemeinschaft. Unsere Schule versteht Inklusion nicht nur als rechtliche Verpflichtung, sondern als gelebte Haltung: Vielfalt wird an unserer Schule als Bereicherung betrachtet – jede Schülerin und jeder Schüler soll die Möglichkeit bekommen, ihr bzw. sein volles Potenzial zu entfalten.
Definition Förderschülerin bzw. Förderschüler
Gemäß § 4 NSchG werden an unserer inklusiven Schule Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderung gemeinsam erzogen und unterrichtet. In Niedersachsen spricht man von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förder- bzw. Unterstützungsbedarf, wenn ein Kind in seiner Entwicklung, seinen Lernmöglichkeiten oder seiner Teilhabe so beeinträchtigt ist, dass es spezielle, individuell angepasste Unterstützung benötigt, die allein durch die Ressourcen der Regelschule nicht gewährleistet werden kann. Der Bedarf kann in folgenden Bereichen festgestellt werden: „Lernen“, „Emotionale und soziale Entwicklung“, „Sprache“, „Geistige Entwicklung“, „Körperliche und motorische Entwicklung“, „Sehen“ oder „Hören“.
Als Förderschülerin bzw. Förderschüler werden lediglich Schülerinnen bzw. Schüler bezeichnet, bei denen der Unterstützungsbedarf durch ein gesetzlich geregeltes Verfahren festgestellt wurde, unter anderem über ein Fördergutachten und eine Förderkommission, koordiniert durch die zuständige Schulbehörde. Ein häufiges Missverständnis entsteht durch die Annahme, eine Förderschülerin bzw. ein Förderschüler sei nur die- bzw. derjenige, die bzw. der zieldifferent unterrichtet, also fachlich/inhaltlich reduziert beschult und bewertet wird. Daher sollte der Sprachgebrauch Förderschülerin bzw. Förderschüler für alle Schülerinnen bzw. Schüler gebraucht werden, die nach der o.g. Definition schulrechtlich festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf haben.
Lediglich die Förderschwerpunkte „Lernen“ und „Geistige Entwicklung“ bedeuten automatisch eine zieldifferente Beschulung. Zieldifferent bedeutet, dass die Anforderungen des Unterrichts, der Hausaufgaben und der Leistungsüberprüfung dem individuellen Lern- und Leistungsvermögen entsprechend differenziert angepasst werden.
Alle Schülerinnen und Schüler mit Unterstützungsbedarf in den anderen Förderschwerpunkten werden zielgleich unterrichtet. Bei der Umsetzung des gemeinsamen Unterrichts mit gleicher Zielsetzung werden die Unterrichtsinhalte so aufbereitet, dass es den Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf möglich ist, die gleichen Lernziele sowie einen allgemeinbildenden Schulabschluss zu erreichen. Häufig ist dies bei Förderschülerinnen bzw. Förderschülern mit dem Bedarf „Emotional und soziale Entwicklung“ der Fall.
Förderschwerpunkt „Lernen“
Eine Schülerin bzw. ein Schüler mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ wird grundsätzlich zieldifferent beschult und bewertet. Von Bedeutung ist dies in besonderem Maße in Bezug auf Hausaufgaben, die Differenzierung von Klassenarbeiten und alltäglichen Leistungsanforderungen im Unterrichtsgeschehen. Die Schülerin bzw. der Schüler ist an der KGS dem Hauptschulzweig zugeordnet. Auf dem Zeugnis erfolgt die Kenntlichmachung durch die Bemerkung, dass die Schülerin oder der Schüler zieldifferent nach den Vorgaben für den Förderschwerpunkt „Lernen“ unterrichtet wurde. Im zehnten Schuljahrgang muss im Schlussteil unter „Bemerkungen“ ein Hinweis darauf erfolgen, dass die Schülerin bzw. der Schüler nach den Vorgaben des neunten Schuljahrgangs der Hauptschule unterrichtet wurde. Kann eine Schülerin oder ein Schüler in einzelnen Fächern nach den Bestimmungen für die Hauptschule unterrichtet und bewertet werden, so ist dies positiv in den Bemerkungen festzuhalten.
Das Fortbestehen des Bedarfes an sonderpädagogischer Unterstützung im Bereich „Lernen“ muss durch regelmäßige Beratungen im Team bezüglich der besonderen Förderung und der individuellen (Lern-)Entwicklung der Schülerin bzw. des Schülers festgestellt und in der Klassenkonferenz abgestimmt werden. Die getroffene Einschätzung wird in der Niederschrift zur Zeugniskonferenz, jedoch nicht auf dem Zeugnis, sowie in der Schülerakte vermerkt und die Erziehungsberechtigten werden informiert. Sollte die Konferenz zu dem Schluss kommen, dass ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf vermutlich nicht länger besteht, so ist allerdings in jedem Falle wieder ein sonderpädagogisches Fördergutachten zu erstellen, welches durch die Schulleitung initiiert wird. Die Klassenleitung ist nach einer entsprechenden Feststellung der Klassenkonferenz verpflichtet, den Verfahrensbeginn zu initiieren und wird dabei durch die Inklusionsbeauftragte unterstützt.
Förderschwerpunkt „Emotional und soziale Entwicklung“
Eine Schülerin bzw. ein Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Bereich „Emotional und soziale Entwicklung“ wird zielgleich in dem ihr bzw. ihm zugewiesenen Schulzweig unterrichtet. Sie bzw. er kann durch eine Schulbegleitung unterstützt werden. Der Status als Förderschülerin bzw. Förderschüler ermöglicht die Absprache von besonderen schulischen Regelungen, die den spezifischen Einschränkungen im Verhalten und dem emotionalen Erleben Rechnung tragen. Dazu gehören z.B. Reduzierungen des Stundenplanes, das Organisieren von Ersatzleistungen bei überfordernden sozialen Unterrichtssituationen und allgemein die Gewährung eines Nachteilsausgleiches.
Die enge Zusammenarbeit aller Beteiligten einschließlich Erziehungsberechtigten und Schulbegleitung ist von herausragender Bedeutung, da Absprachen, Verlässlichkeit und Beziehungsarbeit der Schlüssel zu einer erfolgreichen Beschulung einer Schülerin bzw. eines Schülers mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf „Emotional und soziale Entwicklung“ ist.
Das Fortbestehen des Bedarfes an sonderpädagogischer Unterstützung im Bereich „Emotional und soziale Entwicklung“ muss durch regelmäßige Beratungen im Team bezüglich der besonderen Förderung und der individuellen (Lern-)Entwicklung der Schülerin bzw. des Schülers festgestellt und in der Klassenkonferenz abgestimmt werden. Die getroffene Einschätzung wird in der Niederschrift zur Zeugniskonferenz, jedoch nicht auf dem Zeugnis, sowie in der Schülerakte vermerkt und die Erziehungsberechtigten werden informiert. Sollte die Konferenz zu dem Schluss kommen, dass ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf vermutlich nicht länger besteht, so ist allerdings in jedem Falle wieder ein sonderpädagogisches Fördergutachten zu erstellen, welches durch die Schulleitung initiiert wird. Die Klassenleitung ist nach einer entsprechenden Feststellung der Klassenkonferenz verpflichtet, den Verfahrensbeginn zu initiieren und wird dabei durch die Inklusionsbeauftragte unterstützt.
Autismus-Spektrum-Störung
Störungen im Autismus-Spektrum sind neuronale Entwicklungsstörungen mit neuropsychologischen und neurobiologischen Ursachen. Es sind insbesondere Wahrnehmungsverarbeitung, Kommunikation sowie die Fähigkeit zu sozialen Beziehungen betroffen.
Schülerinnen und Schüler mit einer Störung im Autismus-Spektrum sind häufig nicht Förderschülerin bzw. Förderschüler. Diese Unterscheidung ist im schulischen Kontext von zentraler Bedeutung.
Eine Schülerin bzw. ein Schüler mit einer Autismus-Spektrum-Störung kann durch eine Schulbegleitung unterstützt sein. Sie bzw. er wird einem Schulzweig der Regelschule zugeordnet und zielgleich unterrichtet – falls nicht zusätzlich ein schulbehördliches Gutachten einen sonderpädagogischen Förderbedarf „Lernen“ festgestellt hat. In aller Regel wird ein Nachteilsausgleich formuliert werden.
Vermuteter sonderpädagogischer Förderbedarf
Ein vermuteter sonderpädagogischer Förderbedarf entsteht aus der Beobachtung des Kindes und seiner Lernentwicklung. Diese wird regelmäßig in den pädagogischen Dienstbesprechungen im Team der unterrichtenden Lehrkräfte reflektiert. Bevor ein Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfes eingeleitet wird, erfolgt eine längere Phase der intensiven Förderung nach einem individuellen Förderplan. Dabei werden alle in der Schule vorhandenen Möglichkeiten ausgeschöpft. Wenn sich hierbei Hinweise ergeben, dass eine Schülerin bzw. ein Schüler sonderpädagogische Unterstützung benötigt, leitet die Schulleitung das Verfahren ein:
- Die Schulleitung der Schule am Moortief (koordinierend zuständige Förderschule) beauftragt eine Lehrkraft der zuständigen allgemeinen Schule und eine Förderschullehrkraft, gemeinsam ein Fördergutachten zu erstellen.
- Die Erziehungsberechtigten werden zunächst über die Einleitung des Verfahrens, über dessen Ablauf sowie über ihre Rechte und Möglichkeiten im Verlauf des Verfahrens informiert.
- Wichtige Grundlagen für das Fördergutachten sind die Dokumentation der individuellen Lernentwicklung (ILE) und der Förderplan.
- Die beauftragten Lehrkräfte führen gemeinsam eine sonderpädagogische Diagnostik durch. Liegt die erforderliche aber benötigte Fachexpertise in den Förderschwerpunkten „Emotionale und soziale Entwicklung“, „Körperliche und motorische Entwicklung“, „Hören“ oder „Sehen“ nicht vor, werden die Lehrkräfte der Mobilen Dienste hinzugezogen.
- Während des Verfahrens werden die Erziehungsberechtigten durch die Lehrkräfte beraten, die das Fördergutachten erstellen.
- Das Fördergutachten wird den Erziehungsberechtigten zur Verfügung gestellt und auf Wunsch mit ihnen besprochen.
- Die Erziehungsberechtigten haben die Möglichkeit innerhalb einer zweiwöchigen Frist die Einsetzung einer Förderkommission zu verlangen. Hier werden unter Vorsitz der Schulleitung die Inhalte des Fördergutachtens besprochen.
- Das Regionale Landesamt für Schule und Bildung entscheidet abschließend über die Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung.
Auch wenn sich ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ändert oder wenn er wegfällt, wird ein Feststellungsverfahren durchgeführt.
Individueller Förderplan
Das Land Niedersachsen hat sich im Niedersächsischen Schulgesetz unter § 54 verpflichtet, es allen Schülerinnen und Schülern zu ermöglichen, ihr Recht auf Bildung wahrnehmen zu können. So sollen eine begabungsgerechte Förderung ermöglicht und Unterschiede in den Bildungschancen durch individuelle Hilfen bestmöglich ausgeglichen werden. Seit dem 01.08.2006 wird die individuelle Lernentwicklung jeder Schülerin und jeden Schülers dokumentiert.
Kinder und Jugendliche mit besonderem Unterstützungsbedarf benötigen dabei differenzierende Förderangebote und individuelle Angebote für das Lernen und ihre Entwicklung. Diese individuelle Förderplanung ist Aufgabe aller Schulen. Die festgelegten Entwicklungsziele sowie die Auswahl entsprechender Maßnahmen werden in Form eines individuellen Förderplanes auf Grundlage der Dokumentation der individuellen Lernentwicklung festgelegt.
Ein Förderplan ist das Ergebnis der Beratung aller Personen, die in der Schule professionell mit dem Kind befasst sind. Der Förderplan sollte möglichst konkret fassen, was in einzelnen Bereichen das Förderziel ist, wer verantwortlich ist und auch Evaluation ermöglichen. Die federführende Zuständigkeit für den Förderplan liegt in der Regel bei der Klassenleitung.
Relevante schulische Entwicklungsfaktoren am Anfang des Förderplans. Der eigentliche Förderplan ist eine Tabelle. Dabei gibt es viele unterschiedliche Möglichkeiten der Ausführung, auch inhaltlich. Nicht jeder Förderplan enthält dieselben Kategorien, da er sich auf die individuellen Förderschwerpunkte des einzelnen Kindes bezieht. Der Förderschwerpunkt „Lernen“ erfordert z.B. Aussagen über einzelne (Haupt-) Fächer, der Förderschwerpunkt „Emotional-soziale Entwicklung“ bezieht sich schwerpunktmäßig auf Kategorien wie Sozialverhalten, Kommunikation u.Ä.
Ein Förderplan wird mindestens einmal im Schulhalbjahr aktualisiert und überprüft. Alle Förderpläne sind für die Lehrkräfte im entsprechenden IServ-Unterordner einsehbar. Für die Klassenleitung ist es eine gute Möglichkeit, zu den pädagogischen Dienstbesprechungen alle Informationen unter Einbezug aller unterrichtenden Fachlehrkräfte einzuholen, die für den Förderplan relevant sind, und Absprachen hinsichtlich der Förderung des betroffenen Kindes zu treffen. Die Inklusionsbeauftragte erarbeitet den Förderplan gemeinsam mit der Klassenleitung. Die Zuarbeit der Schulbegleitung ist ebenfalls hilfreich und auch geboten, da diese das Kind sehr umfassend erlebt.
Nachteilsausgleich
Zu unterscheiden ist zwischen dem Gewähren von Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs, ohne dass von den Grundsätzen der Leistungsbewertung abgewichen wird und einem Nachteilsausgleich, der ein Abweichen von den Grundsätzen der Leistungsbewertung für einen begrenzten Zeitraum („Förderzeitraum“) bewirkt.
Ein Nachteilsausgleich bezieht sich u.a. auf Hilfen, mit denen die Schülerinnen und Schüler mit Einschränkungen, Benachteiligungen oder Behinderungen in die Lage versetzt werden, den Leistungsanforderungen im zielgleichen Unterricht zu entsprechen, ohne dass diese Anforderungen im Schwierigkeitsgrad reduziert werden. Sie zielen auf die Erleichterung des Lernerwerbs und auf das Ermöglichen der Leistungserbringung zum Ausgleich der durch die Einschränkung, Benachteiligung oder Behinderung entstehenden Nachteile, nicht aber auf die Leistungsbewertung; sie sind nicht auf die Reduzierung von Leistungsanforderungen ausgerichtet. Als Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs kommen daher vor allem organisatorische und didaktisch-methodische Angebote sowie individuelle Hilfestellungen wie die Ausweitung der Arbeitszeit oder die Nutzung von Hilfsmitteln (z.B. Wörterbücher, Software zur Übersetzung) in Frage.
Über einen Nachteilsausgleich und über seine Notwendigkeit, die genaue Art und den Umfang berät und entscheidet die Klassenkonferenz auf der Grundlage der Auswertung der Beobachtung durch die unterrichtenden Lehrkräfte. Die Entscheidung wird in der Niederschrift zur Klassenkonferenz, jedoch nicht auf dem Zeugnis, vermerkt. Die Klassenleitung informiert die Erziehungsberechtigten, legt eine Aktennotiz für die Schülerakte an und diese ebenfalls im IServ-Gruppenordner Nachteilsausgleiche ab. Ein Nachteilsausgleich gilt immer für ein Schuljahr; die Klassenkonferenz beschließt in jedem Schuljahr erneut, ob der Nachteilsausgleich weiterhin gewährt wird.
Bei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf kann ebenfalls ein Nachteilsausgleich beschlossen werden. Ebenfalls können individuelle Nachteile durch das Vorliegen einer Entwicklungsstörung im Autismus-Spektrum entstehen oder durch das Vorliegen eines AD(H)S. Auch jede Art von körperlichen Einschränkungen oder Erkrankung kann zur Gewährung eines Nachteilsausgleichs führen. In diesen Fällen steht die Inklusionsbeauftragte der zuständigen Klassenleitung beratend zur Verfügung.
In einzelnen Fällen kann ein Nachteilsausgleich ein Abweichen von den geltenden Maßstäben der Leistungsbewertung beinhalten. Besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben und Rechnen kann durch das Anwenden eines Nachteilsausgleiches begegnet werden. Über eine Abweichung von den geltenden Maßstäben der Leistungsbewertung berät und entscheidet ebenfalls die Klassenkonferenz. Die Entscheidung wird in der Niederschrift zur Klassenkonferenz sowie auch auf dem Zeugnis vermerkt; nicht jedoch in Abgangs- und Abschlusszeugnissen, da bei diesen grundsätzlich die allgemeinen Grundsätze der Leistungsbewertung gelten. Die Klassenleitung informiert die Erziehungsberechtigten, legt eine Aktennotiz für die Schülerakte an und diese ebenfalls im IServ-Gruppenordner Nachteilsausgleiche ab. Die Abweichung wird von der Klassenkonferenz immer für das kommende Schulhalbjahr beraten und beschlossen.
Für den Bereich der Rechenschwäche (Dyskalkulie) kann von den Maßstäben der Leistungsbewertung in der Sekundarstufe I nicht abgewichen werden. Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleiches sind aber denkbar und können für den Einzelfall beraten und beschlossen werden.
Die Rechtschreibleistung kann zeitlich befristet aus der Leistungsbewertung ausgenommen werden; hier i.d.R. für den Förderzeitraum in den Jahrgängen 5 und 6, maximal inklusive Jahrgang 7.
Aufgaben der Inklusionsbeauftragten
Beratung und Unterstützung der Regelschule
Viele Aufgaben der Inklusionsbeauftragten – an unserer Schule ist dies gleichzeitig die Förderschullehrkraft – beziehen sich auf Beratung und Unterstützung innerhalb des Systems der Regelschule, insbesondere für die betroffenen Klassenleitungen. Inhaltlich unterstützt die Inklusionsbeauftragte die Klassenleitung beispielsweise bei und durch…
- Fragen zur Differenzierung
- gemeinsame Erstellung und halbjährliche Aktualisierung der Förderpläne
- Sichtung und Empfehlung von Materialien bei erhöhtem Differenzierungsbedarf
- Modifizierung des Stundenplanes für einzelne Schülerinnen und Schüler
- Fragen zum Nachteilsausgleich
- Einholen und ggf. Moderieren von externer Unterstützung, z.B. Schulpsychologie
- Elternberatung
- gemeinsame Elterngespräche auf Wunsch der Klassenleitung
- Begleitung und Unterstützung eines Verfahrens zur Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfes
- Diagnostik bei vermutetem sonderpädagogischem Förderbedarf
- vermutetem Wegfall eines sonderpädagogischen Förderbedarfes
Die Zuständigkeit der Inklusionsbeauftragten ist in vielen Fällen der der Klassenleitung nachgeordnet. Das bedeutet, die Klassenleitung holt die Unterstützung aktiv ein, wenn sie gebraucht wird. Gleichzeitig besteht jedoch ebenfalls das aktive Angebot der Unterstützung seitens der Inklusionsbeauftragten, insbesondere bei neu aufzunehmenden Schülerinnen und Schülern oder auch für neu hinzugekommene Lehrkräfte. In der eingespielten Zusammenarbeit ergeben sich idealerweise auch Synergieeffekte, d.h., innerhalb eines Teams müssen nicht immer alle Zuständigkeiten neu abgesprochen werden. Je nach Arbeitsschwerpunkten und Anforderungen kann sich die Zusammenarbeit in verschiedenen Teams durchaus unterscheiden.
Einzelförderung/äußere Differenzierung
Es hängt in erheblichem Maße von den Ressourcen der Schule ab, ob Einzelförderstunden angeboten werden können. Eine Einzelförderung ermöglicht in einzelnen Sonderfällen eine engere persönliche Bindung an das System Schule, von der nicht nur die einzelne Schülerin bzw. der einzelne Schüler, sondern auch die Schulgemeinschaft profitiert. In Fällen von Lernentwicklungsstörungen ermöglicht sie das fachlich präzise Eingehen auf vorliegende Lerndefizite. Die in der Einzelförderung gewonnenen Erkenntnisse sind Grundlage für eine Präzisierung der nötigen Förderplanung. Die Lernprozesse, die in der Einzelförderung gezielt angestoßen werden, können den gesamten Lern- und Leistungsprozess positiv beeinflussen.
Ansprechpartnerin für die AuNo gGmbH
Die Schulbegleitungen unserer Schule sind in aller Regel bei der AuNo gGmbH angestellt, welche als soziale Dienstleisterin alle Schulen im Landkreis hinsichtlich Schulbegleitung versorgt und unterstützt. Die Inklusionsbeauftragte koordiniert – in Absprache mit der Schulleitung – die halbjährlich stattfindenden Hospitationsbesuche der zuständigen Koordinationsstelle der AuNo. Für diese Koordinationsstelle ist die Inklusionsbeauftragte Ansprechpartnerin, insbesondere bezüglich der Besetzung einzelner Kräfte in den Klassen. Anliegen der Fachlehrkräfte oder Klassenleitungen sollen ebenfalls bevorzugt zunächst mit der Inklusionsbeauftragten angesprochen werden. Diese leitet die Fragen weiter an die AuNo, falls ein Anliegen anders nicht geklärt werden kann.
Ansprechpartnerin für die an der Schule eingesetzten Schulbegleitungen
Für die an unserer Schule eingesetzten Schulbegleitungen ist die Inklusionsbeauftragte ebenfalls Ansprechpartnerin. Sie organisiert regelmäßige Besprechungen, damit der Bedarf einzelner Schülerinnen und Schüler geplant, angepasst, fachliche Fragen geklärt und bestehende Schwierigkeiten gelöst werden können. In dieser Funktion ist die Inklusionsbeauftragte auch Ansprechpartnerin für Lehrkräfte, wenn es Fragen rund um den Einsatz der Schulbegleitungen gibt.
Aufgaben der Schulbegleitung [1]
Eine Schulbegleitung ist eine Form persönlicher Assistenz bei Teilhabeeinschränkung und unterstützt Kinder und Jugendliche mit körperlicher, geistiger oder seelischer Beeinträchtigung/Behinderung im schulischen Alltag. Eine Schulbegleitung begleitet eine Schülerin bzw. einen Schüler, um ihre bzw. seine Teilnahme am regulären Schulbetrieb sicherzustellen und behinderungsbedingte Defizite auszugleichen. Zu den Aufgaben einer Schulbegleitung gehören beispielsweise:
Unterstützung im Bereich der Mobilität und Pflege
- Hilfe bei praktischen Verrichtungen, z.B. An- und Auskleiden, Umkleiden im Sportunterricht, bei Toilettengängen, Einnahme von Pausenmahlzeiten, Transportieren von Arbeitsmaterial
- Begleitungs- und Orientierungshilfen auf dem Schulgelände, auf dem Schulweg, im Schulgebäude und im Klassenzimmer, Begleitung bei Raumwechsel und in Pausen
- Begleitung bei Klassenfahrten (Individualprüfung notwendig)/Ausflügen und Unterrichtsgängen
- Hilfe bei pflegerischer/medizinischer Versorgung
- persönliche Hygiene, z.B. Naseputzen, Händewaschen
- im Einzelfall auch pflegerische Maßnahmen, wenn diese im Schulalltag erforderlich sind
Unterstützung im Unterricht
- Unterstützung und Beaufsichtigung im Unterricht (bei Anwesenheit und unter Anleitung einer Lehrkraft)
- Unterstützung bei der Verwendung von Arbeitsmaterialien
- Unterstützung bei der Nutzung von (technischen) Hilfsmitteln
- Gestaltung und Pflege des schulischen Arbeitsplatzes
- Unterstützung beim Verständnis von Aufgabenstellungen während des Unterrichts (z.B. Hilfestellungen bei Zeichnungen bei motorischen Einschränkungen, bei beschlossenem Nachteilsausgleich auch bei Tests in Abstimmung mit der Schule)
- räumliche und zeitliche Orientierung der Schülerin bzw. des Schülers
Unterstützung im sozialen Bereich:
- Förderung und Training sozialer Kompetenzen und Kommunikation/Interaktion mit den Mitschülerinnen und Mitschülern/Abläufe im schulischen Alltag, ggf. persönliche Ansprache und Ermunterung
- Anleitung zur Selbstständigkeit
- Schutz und Eingriff in Konfliktsituationen, Schutz vor Selbstgefährdung
- Begleitung in Krisensituationen, z.B. Auszeiten
- Arbeitshaltung nach Anleitung aufbauen
- Strukturierungshilfen und visuelle Unterstützung geben
- Konzentration und Ausdauer fokussieren
- stereotype Handlungssequenzen unterbrechen
- Integration in die Klassen- bzw. Schulgemeinschaft auch in der Pause
- unkontrolliertes Verlassen des Schulgeländes unterbinden
Die pädagogische Arbeit fällt in die Verantwortung der Schulen. Nicht in das Aufgabengebiet einer Schulbegleitung fallen damit…
- lehrende Tätigkeiten
- die inhaltliche Aufarbeitung von Unterrichtsstoff
- die Aufsichtspflicht in der Schule und auf Klassenfahrten/Exkursionen
- die Kommunikation mit den Erziehungsberechtigten einer Schülerin bzw. eines Schülers.
Hinsichtlich der Kommunikation mit den Erziehungsberechtigten sollten zwischen Lehrkräften und Schulbegleitung und ggf. mit der Koordination der AuNo Absprachen erfolgen.
Aufgaben der Klassenleitung
Im Rahmen der inklusiven Schule sind Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf vollumfänglich Teil der Klassengemeinschaft und der Lerngruppe ihres Jahrgangs. Die Klassenleitung hat das Anrecht auf Beratung und Unterstützung durch die Inklusionsbeauftragte bzw. eine Förderschullehrkraft.
Aufnahme von Förderschülerinnen und -schülern in die fünfte Klasse
Die Förderschullehrkraft informiert sich im zweiten Halbjahr des laufenden Schuljahres bei der Grundschule, ob im kommenden Jahrgang 5 Förderschülerinnen bzw. -schüler aufgenommen werden. Sobald eine Klassenleitung bestimmt ist, nimmt diese gemeinsam mit der Förderschullehrkraft Kontakt zur Grundschule auf. Es wird ein Hospitations- und Gesprächstermin vereinbart, um relevante Informationen über die betroffenen Schülerinnen und Schüler vor der Einschulung zu erhalten. Das vorliegende Gutachten zur Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfes wird spätestens am Schuljahresbeginn gelesen.
Übernahme einer Klasse mit Förderschülerinnen oder -schülern
Bei Übernahme einer Klassenleitung (Jahrgang 6-10) oder bei Zuzug einer Förderschülerin oder eines -schülers gilt ebenfalls die Zuständigkeit der Klassenleitung. Diese erhält Beratung und Unterstützung durch die Förderschullehrkraft. Bei einer Übergabe der Klassenleitung innerhalb der Schule erfolgt ein geeignetes Übergabegespräch durch die abgebenden Klassenleitung gemeinsam mit der Förderschullehrkraft an die neue Klassenleitung. Jede Klassenleitung erhält von dort Unterstützung bei der Einschätzung und der Gestaltung der sonderpädagogischen Maßnahmen.
Beispielhafte Aufgaben der Klassenleitung bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf
- Kontakt zur Grundschule vor der Aufnahme in die KGS gemeinsam mit der Förderschullehrkraft
- Lesen des Gutachtens zur Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs (Bescheid der Schulbehörde), sobald es vorliegt
- Sichtung, Wertung und Weitergabe anderweitiger Gutachten zur Aktenführung ans Sekretariat und an die Förderschullehrkraft, insbesondere Diagnosen, Therapieberichte etc.
- Information an die Fachlehrkräfte, z.B. über Nachteilsausgleiche oder zieldifferente Beschulung
- bei Schulbegleitung: Absprache bezüglich der Aufgaben und Erwartungen an die Schul-begleitung sowie Rückmeldung zur Tätigkeit
- Elternkontakt im Rahmen der Klassenleitung
- federführende Erstellung und halbjährliche Aktualisierung des Förderplanes
- Einholen relevanter Informationen für den Förderplan und Überlegungen zu einem eventuellen Nachteilsausgleich im Klassenteam
- Beachtung des Leitfadens „Zeugniskonferenzen“ hinsichtlich der Förderschülerinnen und -schülern
- Kommunikation der Förderpläne und Nachteilsausgleiche mit den Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten und deren Ablage in der Schülerakte und im IServ-Gruppenordner
- Mitarbeit beim Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (Fördergutachten, Förderkommission)
Selbstverständlich steht die Förderschullehrkraft – auch Inklusionsbeauftragte – der Klassenleitung bei allen Belangen beratend und unterstützend zur Verfügung. Sie wird durch die Klassenleitung hinzugezogen, wenn Unterstützung nötig ist. Alle Fachlehrkräfte können sich bei Beratungsbedarf bezüglich der Förderschülerinnen und -schüler ebenfalls an die Förderschullehrkraft wenden.
Externe Unterstützung
Schulpsychologie
Die schulpsychologische Beratung ist in Niedersachsen eine Aufgabe der Schulbehörde (RLSB). Das für uns zuständige Schulpsychologische Dezernat ist in Aurich ansässig. Die schulpsychologische Arbeit in Aurich beinhaltet sowohl die Unterstützung einzelner Personen als auch ganzer Schulsysteme.
Einzelfallberatung:
- Unterstützung bei Lern-, Leistungs- und Verhaltensproblemen
- psychologische Diagnostik und Unterrichtshospitationen
- Konfliktlösung
- Supervision für Lehrkräfte und Schulsozialarbeit
Systemberatung:
- Verbesserung der innerschulischen Kommunikation
- Konfliktmanagement und Teamentwicklung
- Beratung bei Schulentwicklung
- Beratung beim Aufbau von Krisen- und Notfallmanagementstrukturen
- Aufbau von Krisen- und Notfallmanagementstrukturen
- Beratung zur Prävention, z.B. bei Verhaltensauffälligkeiten
Die Schulpsychologie arbeitet eng mit den schulischen Beratungslehrkräften zusammen. Anfragen
an die Schulpsychologie erfolgen häufig über die Beratungslehrkraft. Auch wird seitens der Schulpsychologie immer empfohlen, zunächst die schuleigenen Beratungsstrukturen hinzuzuziehen, z.B. die Beratungslehrkraft und/oder die Schulsozialarbeit.
Die Schulpsychologie initiiert weiterführende Hilfen, koordiniert Hilfepläne und die Zusammenarbeit mit externen Fachkräften, übernimmt jedoch nicht die kontinuierliche therapeutische Einzelfallhilfe.
Mobiler Dienst
Der Mobile Dienst unterstützt die inklusive Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf. Für die unterschiedlichen Förderbedarfe existieren seitens der Behörde unterschiedliche Teams. Das Hinzuziehen des mobilen Dienstes ist lediglich über die Schulleitung möglich und erfolgt in der Regel dann, wenn für einen Förderschwerpunkt keine Expertise im Haus vorhanden ist.
Der Mobile Dienst berät Lehrkräfte, Eltern und Schulleitungen in pädagogischen, methodischen und didaktischen Fragen, wirkt bei der Diagnostik sowie der Förderplanung mit und gibt Empfehlungen zur Gestaltung von Unterricht und Lernumgebungen. Ziel ist es, die individuelle Förderung und die gleichberechtigte Teilhabe der Schülerinnen und Schüler am Unterricht der allgemeinen Schule sicherzustellen. Darüber hinaus fördert der Mobile Dienst die Kooperation zwischen den Beteiligten.
Regionale Beratungs- und Unterstützungszentren Inklusive Schule (RZI)
Die RZI sind Teil der Fachbereiche „Inklusive Bildung“ der Regionalen Landesämter für Schule und Bildung (RLSB) in Niedersachsen. Sie fungieren als zentrale Anlaufstelle für alle an Schule Beteiligten in Fragen der inklusiven Bildung. Für unsere Schule ist das RZI in Aurich zuständig. Fragen an das RZI werden in der Regel durch die Inklusionsbeauftragte oder die Schulleitung gestellt.
[1] Auszug aus dem Verfahrensablauf des Pool-und Budgetmodells des LK Aurichs, Stand: September 2023.
Bezug: Niedersächsisches Schulgesetz vom 01.08.2024
Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung
Ansprechpartnerin: Dorothee Behet