Konferenzordnung

Ordnung für die Konferenzen und Dienstbesprechungen der KGS Norderney

Die Schule ist nach §32 NSchG im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften eigenverantwortlich in Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts, in der Erziehung sowie in ihrer Leitung, Organisation und Verwaltung. Daher ist es Aufgabe der Gesamtkonferenz (§ 34 Abs. 2 Nr. 3 NSchG), sich selbst eine Konferenzordnung zu geben, die bindend für die Mitglieder aller Konferenzen ist. In diese Konferenzordnung fließen sowohl die Vorgaben des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG §34-43) als auch schulinterne Regelungen ein; sie gilt wo möglich ebenfalls für Dienstbesprechungen und Arbeitsgruppen. Ziel ist ein effizientes und klares Vorgehen, das die Verfahrensweise, Regelungen und Beteiligung für die Konferenzmitglieder sicherstellt. Die Konferenzordnung ist auf der Website der Schule und auf IServ in der jeweils aktuellen Form abgelegt.

 

Allgemeine Grundsätze

Einberufung und Terminierung

Die ordnungsgemäße Einberufung setzt die Einladung durch die Sitzungsleitung an alle Mitglieder unter Angabe der Sitzungszeit, des Sitzungsortes und einer vorläufigen Tagesordnung sieben Kalendertage vor dem festgesetzten Termin voraus. In Eilfällen, z.B. Ordnungsmaßnahmenkonferenzen nach § 61 NSchG, kann diese Frist verkürzt werden oder entfallen; hierauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

Die Konferenzleitung stellt zu Beginn der Sitzung fest, dass ordnungsgemäß geladen wurde. Elektronische Einladungen per E-Mail an alle Mitglieder sind fristwahrend; die Schulleitung erhält die Einladung ebenfalls zur Kenntnisnahme. Zusätzlich werden Einladungen im Lehrerzimmer am Schwarzen Brett ausgehängt.

Konferenzen und Dienstbesprechungen finden grundsätzlich dienstags statt. Im Einvernehmen mit der Schulleitung kann montags als Ausweichtermin dienen. Schulvorstandssitzungen finden mittwochs statt. Konferenzen und Dienstbesprechungen sind langfristig zu terminieren und zu Schuljahresbeginn in den öffentlichen/Lehrer-Kalender auf IServ einzutragen. Bei der weiteren Terminplanung müssen bereits terminierte Sitzungen berücksichtigt werden.

Alle Sitzungen finden außerhalb der Unterrichtszeit statt. Konferenzen finden angesichts der Berufstätigkeit der Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten in der Regel ab 17 Uhr statt.

Dienstbesprechungen und Arbeitsgruppentreffen finden ab 15:45 Uhr in der unterrichtsfreien Zeit statt. Muss kein Unterricht der beteiligten Lehrkräfte entfallen, können sie auch schon früher beginnen. Die Konferenzen und Dienstbesprechungen sollten in der Regel 90 Minuten nicht überschreiten.

Einberufung auf Verlangen

Eine Konferenz ist einzuberufen, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt. Die Sitzung hat innerhalb von sieben Kalendertagen stattzufinden; ggf. so rechtzeitig, dass noch im Sinne eines gestellten Antrags verfahren werden kann.

Tagesordnung

Die Sitzungsleitung stellt die Tagesordnung auf. Tagungsordnungsanträge sind zu berücksichtigen, wenn sie spätestens zwei Kalendertage vor der Sitzung bei der Sitzungsleitung eingehen und von mindestens einem weiteren Mitglied unterstützt werden. Diese Frist gilt auch für Anträge der Schüler- oder Elternvertretung.

Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung, die erst in der Sitzung gestellt werden, können durch die Sitzungsleitung abgelehnt und für die nächste ordentliche Sitzung zurückgestellt oder abgestimmt werden. Die Konferenz beschließt über die endgültige Tagesordnung zu Beginn ihrer Sitzung.

Bei umfangreicheren Themen sollen mit der Tagesordnung vorab Informationen und Vorlagen zur Verfügung gestellt werden. Absehbar umfangreichere Tagesordnungspunkte können zeitlich budgetiert werden. Konferenzbeschlüsse können unter dem Tagesordnungspunkt Verschiedenes nicht gefasst werden.

Teilnahmepflicht

Die stimmberechtigten Mitglieder von schulischen Gremien sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Beratende Mitglieder unterliegen nicht einer Teilnahmeverpflichtung.

Sind Mitglieder verhindert, entscheidet die Sitzungsleitung über ihre Befreiung. Die Benachrichtigung bei Verhinderung sollte rechtzeitig vorher erfolgen. Will ein Mitglied eine Sitzung vorzeitig verlassen, soll es diese Absicht der Sitzungsleitung vorher anzeigen.

Die Schulleitung kann Teilzeitkräften in Absprache die Teilnahme an Konferenzen, allgemeinen, pädagogischen und fachbezogenen Dienstbesprechungen im Verhältnis zur Stundenzahl ihrer Teilzeitbeschäftigung erlassen. Ausgenommen sind Zeugnis-, Versetzungs- und Abschlusskonferenzen; hier besteht eine grundsätzliche Anwesenheitspflicht für alle Lehrkräfte.

Durch genehmigte Abwesenheit entgangene Informationen sind durch das Protokoll einzuholen.

Beschlussfähigkeit

Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist (vgl. Kommentar von Brockmann et al. zu §34 NSchG). Ein Konferenzbeschluss ist auch dann gültig, wenn keine oder weniger Vertreterinnen und Vertreter bestellt sind, als Sitze in dieser Konferenz zur Verfügung stehen (§36 Abs. 6 NSchG).

Dienstbesprechungen sind nicht beschlussfähig, aber Meinungsbilder und Absprachen (u.a. zur Vorbereitung von Beschlüssen in den Konferenzen) sind möglich und sinnvoll.

Beschlussfassung

Beschlüsse werden mit der (einfachen) Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen bleiben dabei unberücksichtigt.

In der Regel wird offen durch Handheben abgestimmt. Eine geheime Abstimmung mit verdeckten Stimmzetteln oder eine namentliche Abstimmung ist nur möglich, wenn schwerwiegende sachliche Gründe (z.B. Personalentscheidungen) vorliegen oder ein entsprechender Antrag von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder getragen wird.

Eine schriftliche Stimmabgabe abwesender Konferenzmitglieder ist unzulässig.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag in einer Konferenz als abgelehnt (NSchG §36 Abs. 5). Bei Entscheidungen über Versetzungen und Abschlüsse gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag als angenommen (EB-WeSchVO 2.2 zu §4 WeSchVO).

Beschlüsse sind bindend für die in der Schule Tätigen und auszuführen. Die Lehrkräfte erziehen und unterrichten in eigener pädagogischer Verantwortung. Sie sind dabei nach §50 NSchG an Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Entscheidungen der Schulleitung und Beschlüsse der schulischen Gremien sowie an Anordnungen der Schulaufsicht gebunden. Gleichzeitig ist nach §33 NSchG Rücksicht auf die pädagogische Verantwortung der Lehrkräfte zu nehmen.

Beschlüsse sind der Schulleitung durch die Konferenzleitung am nächsten Tag vorab in ihrem Wortlaut schriftlich mitzuteilen. Sollte der Schulleitung innerhalb von drei Tagen keinen Einspruch erheben, gelten die Beschlüsse als genehmigt.

Niederschrift

Über jede Konferenz und Dienstbesprechung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Reihenfolge der Protokollantinnen und Protokollanten wird fortlaufend nach alphabetischer Reihenfolge der Mitgliederliste der Konferenz unter den stimmberechtigten Lehrkräften festgelegt. In den Fachbereichen und im Schulvorstand können alternative Formate durchgeführt werden.

Niederschriften sind Ergebnisprotokolle über wesentliche Inhalte, aus denen sich mindestens Zeit und Ort der Sitzung, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Verhandlungsgegenstände, die Beschlüsse in ihrem Wortlaut, ggf. Wahlergebnisse sowie vereinbarte Ziele ergeben. Bei Beschlüssen müssen ferner die Feststellung der Beschlussfähigkeit und das Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

Das Protokoll sollte innerhalb von sieben Kalendertagen nach der Konferenz der Leitung der Konferenz als pdf-Datei zugeleitet werden. Das Protokoll wird nicht unterschrieben. Wird im Protokoll auf Konferenzunterlagen verwiesen, sind diese als pdf-Datei beizufügen. Die Konferenzleitung leitet das Protokoll und Anhänge im pdf-Format unverzüglich an die Schulleitung und die Mitglieder der Konferenz weiter und speichert die Unterlagen im digitalen Dateiordner auf IServ ab. Eine Kopie ist zu den Schulakten zu nehmen.

Mitglieder der Konferenz, die zum Sitzungstermin nicht anwesend waren, nehmen das Protokoll zur Kenntnis und setzen die gefassten Beschlüsse um.

Die nachfolgende Konferenz genehmigt die Niederschrift. Werden Veränderungen eines zu genehmigenden Protokolls beschlossen, so ist das Protokoll zu berichtigen.

Für Zeugnis- und Ordnungsmaßnahmenkonferenzen sowie für die Niederschrift zur Wahlversammlung der Klassenelternschaft gibt es gesonderte Protokollvorlagen. Bei Ordnungsmaßnahmenkonferenzen ist ein Verlaufsprotokoll anzufertigen, damit der Abwägungsprozess deutlich wird.

Einsprüche gegen Konferenzentscheidungen

Einsprüche von Konferenzmitgliedern haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Schulleitung hat nach §43 Abs. 5 NSchG innerhalb von drei Werktagen nach der Kenntnisnahme des Beschlusses Einspruch einzulegen, wenn nach seiner Überzeugung ein Beschluss einer Konferenz oder des Schulvorstandes

  • gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt,
  • gegen eine behördliche Anordnung verstößt,
  • gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe verstößt
  • oder von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht
  • oder auf sachfremden Erwägungen beruht.

Über die Angelegenheit hat die Konferenz oder der Schulvorstand in einer Sitzung, die nach §43 Abs. 5 frühestens am Tag nach der Einlegung des Einspruchs stattfinden darf, nochmals zu beschließen. Hält die Konferenz oder der Schulvorstand den Beschluss aufrecht, so holt die Schulleitung die Entscheidung der Schulbehörde ein. In dringenden Fällen kann die Entscheidung vor einer nochmaligen Beschlussfassung nach Satz 3 eingeholt werden. Der Einspruch und das Einholen einer schulbehördlichen Entscheidung haben aufschiebende Wirkung.

Nichtöffentlichkeit der Sitzungen

Alle Gremien tagen weder öffentlich noch schulöffentlich. Fachkundige Gäste können mit Einvernehmen der Sitzungsleitung zu einer Sitzung zugelassen werden. Sie haben kein Stimmrecht. Die Schulleitung ist nach §36 Abs. 4 berechtigt, an allen Sitzungen teilzunehmen.

Verpflichtung zur Verschwiegenheit

Nach §41 Abs. 2 NSchG sind persönliche Angelegenheiten von Lehrkräften, Erziehungsberechtigten, Schülerinnen und Schüler sowie Personalangelegenheiten vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus können Konferenzen, Ausschüsse und der Schulvorstand die Beratung einzelner Angelegenheiten für vertraulich erklären.

Mitwirkungsverbot

Nach §41 NSchG dürfen die Mitglieder von Konferenzen bei der Beratung und Beschlussfassung über diejenigen Angelegenheiten, die sie selbst oder ihre Angehörigen persönlich betreffen, nicht anwesend sein.

 

Gesamtkonferenz

Selbstverständnis der Gesamtkonferenz

In der Gesamtkonferenz wirken nach §34 Abs. 1 NSchG die an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten in pädagogischen Angelegenheiten zusammen.

Aufgaben der Gesamtkonferenz

Die Gesamtkonferenz entscheidet nach §34 Abs. 2 NSchG, soweit nicht die Zuständigkeit einer Teilkonferenz oder Fachgruppe gegeben ist, über

  • das Schulprogramm,
  • die Schulordnung,
  • die Geschäfts- und Wahlordnungen der Konferenzen und Ausschüsse
  • sowie Grundsätze für Leistungsbewertung und Beurteilung und Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie deren Koordinierung.

Die Schulleitung unterrichtet die Gesamtkonferenz über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule.

Zusammensetzung und Stimmberechtigung der Gesamtkonferenz

Nach §36 NSchG sind die Mitglieder der Gesamtkonferenz

  • mit Stimmrecht:
    • die Schulleitung,
    • die weiteren hauptamtlich oder hauptberuflich an der Schule tätigen Lehrkräfte,
    • die der Schule zur Ausbildung zugewiesenen Referendarinnen und Referendare,
    • die hauptamtlich oder hauptberuflich an der Schule tätigen pädagogischen Mitarbeitenden,
    • eine Vertreterin oder ein Vertreter der sonstigen Mitarbeitenden, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Land stehen,
    • eine Vertreterin oder ein Vertreter der sonstigen Mitarbeitenden, die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Schulträgerin stehen,
    • sechs Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten,
    • sechs Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler sowie
  • beratend:
    • die nicht stimmberechtigten Lehrkräfte,
    • eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers.

Terminierung der Gesamtkonferenz

Pro Schuljahr ist mindestens eine Gesamtkonferenz durch die Schulleitung anzusetzen. Sie findet in der Regel vor den Herbstferien statt.

Leitung der Gesamtkonferenz

Die Schulleitung führt nach NSchG §43 Abs. 4 (2) den Vorsitz der Gesamtkonferenz.

Tagesordnung der Gesamtkonferenz

Die Tagesordnung enthält immer mindestens folgende Tagesordnungspunkte:

  1. Eröffnung
    1. Begrüßung, evtl. Vorstellung der Schüler- und Elternvertreterinnen und -vertreter
    2. Feststellung der ordnungsgemäßen und fristgemäßen Ladung sowie der Beschlussfähigkeit
    3. Genehmigung der Tagesordnung
    4. Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Gesamtkonferenz
  2. Mitteilungen und Berichte aus den Gremien
    1. Schulleitung
    2. Schulvorstand
    3. Fachbereiche
    4. Schulelternrat und Schülerrat
  3. Anträge
  4. Verschiedenes

 

Klassenkonferenz

Aufgaben der Klassenkonferenz

Nach §35 Abs. 2 (1) NSchG ist für jede Klasse eine Klassenkonferenz zu bilden. Diese entscheidet im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz über die Angelegenheiten, die ausschließlich die Klasse oder einzelne ihrer Schülerinnen und Schüler betreffen, insbesondere über

  • das Zusammenwirken der Fachlehrkräfte,
  • die Koordinierung der Hausaufgaben,
  • die Beurteilung des Gesamtverhaltens der Schülerinnen und Schüler,
  • wichtige Fragen der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten,
  • Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse, Übergänge, Überweisungen, Zurücktreten und Überspringen,
  • die Entscheidung über Einteilung und Wechsel in den Fachleistungskursen,
  • die Entscheidung über Nachteilsausgleiche,
  • Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen (§61 NSchG).

Zusammensetzung der Klassenkonferenz

Den Klassenkonferenzen gehören nach §36 Abs. 3 (1) NSchG als Mitglieder mit Stimmrecht an:

  • die in dem jeweiligen Bereich tätigen Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Schülerinnen oder Schüler planmäßig unterrichten,
  • die Referendarinnen und Referendare, die in dem jeweiligen Bereich eigenverantwortlich Unterricht erteilen, und
  • je zwei Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler.

Die Schulleitung ist nach §36 NSchG berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen.

Terminierung der Klassenkonferenz

Klassenkonferenzen werden von der Klassenkonferenzleitung terminiert. Die Schulleitung kann Klassenkonferenzen nach § 36 NSchG Abs. 4 auch von sich aus einberufen, wenn sie dies zur Erledigung wichtiger Aufgaben für erforderlich hält. Ordnungsmaßnahmenkonferenzen beruft die Schulleitung ein.

Leitung der Klassenkonferenz

Die Klassenleitung führt den Vorsitz der Klassenkonferenz. Handelt es sich bei der Klassenkonferenz um eine Ordnungsmaßnahmenkonferenz, führt die Schulleitung den Vorsitz.

Nimmt ein Mitglied der Schulleitung an Bildungswegkonferenzen teil (Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse, Übergänge, Überweisungen, Zurücktreten und Überspringen), so führt es nach § 36 NSchG Abs. 4 den Vorsitz.

Tagesordnung der Klassenkonferenz

Die Tagesordnung enthält immer mindestens folgende Tagesordnungspunkte:

  1. Eröffnung
    1. Begrüßung, evtl. Vorstellung der Schüler- und Elternvertreterinnen und -vertreter
    2. Hinweis auf Übernahme des Vorsitzes durch die Schulleitung
    3. Feststellung der ordnungsgemäßen und fristgemäßen Ladung sowie der Beschlussfähigkeit
    4. Belehrung über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit für alle Teilnehmenden (§41 Abs. 2 NSchG) sowie Mitwirkungsverbot (§41 Abs. 1 NSchG)
    5. Genehmigung der Tagesordnung
  2. Verhandlung, ggf. Anhörung, Beratung, Beschluss
  3. Verschiedenes

Stimmrecht

In allen Entscheidungen, die den Bildungsweg einer Schülerin oder eines Schülers betreffen (Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse, Übergänge, Arbeits-/Sozialverhalten, Zurücktreten, Überspringen), haben die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern- sowie der Schülerschaft kein Stimmrecht. Nur die Lehrkräfte, die die betreffende Schülerin bzw. den betreffenden Schüler planmäßig unterrichten, haben hier ein Stimmrecht. Bei Entscheidungen, die den Bildungsweg sowie Ordnungsmaßnahmen betreffen, können sich Lehrkräfte nicht enthalten. Zur Beschlussfassung bei Bildungswegkonferenzen, siehe insbesondere: 2.6.

 

Fachbereichskonferenz

Einrichtung von Fachbereichskonferenzen

Die Gesamtkonferenz hat nach §35 Abs. 1 (1) NSchG die ordentlichen Unterrichtsfächer und Wahlpflichtkurse wie folgt zu Fachbereichskonferenzen zusammengefasst:

  • Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch, Deutsch als Zweitsprache
  • Geschichtlich-soziale Weltkunde/Arbeit-Wirtschaft-Technik: Geschichte, Erdkunde, Politik, Politik-Wirtschaft, Religion, Werte und Normen, Wirtschaft, Hauswirtschaft, Gesundheit und Soziales, Technik, Gestaltendes Werken, Textiles Gestalten
  • Informatik/Musisch-kulturelle Bildung/Ganztag/Sport: Informatik, Kunst, Musik, Darstellendes Spiel, Sport sowie alle Ganztagsangebote
  • Mathematik/Naturwissenschaften: Mathematik, Biologie, Physik, Chemie

Aufgaben der Fachbereichskonferenz

Nach §35 Abs. 1 (2) NSchG entscheiden Fachbereichskonferenzen im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz über die Angelegenheiten, die ausschließlich den jeweiligen Fachbereich betreffen, insbesondere die Art der Durchführung der Lehrpläne und schuleigenen Arbeitspläne (§ 122 Abs. 1 und 2), Gewichtung der Leistungsbewertung sowie die Einführung von Schulbüchern. Den in der Fachbereichskonferenz vertretenen Eltern- und Schülervertreterinnen und -vertretern ist mindestens drei Wochen vor dem Termin der Fachbereichskonferenz Gelegenheit zu geben, unter Angabe von Preisen in Betracht kommende Schulbücher mit anderen zu vergleichen.

Bei Angelegenheiten, die nicht ausschließlich den fachlichen Bereich einer Fachbereichskonferenz betreffen, entscheidet die Gesamtkonferenz, welche Konferenz für die Angelegenheiten zuständig ist.

Fachbereichskonferenzen können ihren Vorsitzenden nach §35 Abs. 4 NSchG mit dessen Einverständnis bestimmte Aufgaben ihrer Zuständigkeitsbereiche zur selbständigen Erledigung übertragen.

Zusammensetzung der Fachbereichskonferenz

Der Fachbereichskonferenz gehören als Mitglieder mit Stimmrecht an

  • die in dem jeweiligen Fachbereich tätigen Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeitenden,
  • die Referendarinnen und Referendare, die in dem Fachbereich eigenverantwortlich Unterricht erteilen,
  • je zwei Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler.

Teilnahmeverpflichtet sind nur die im aktuell laufenden Schuljahr im Fachbereich eingesetzten Lehrkräfte.

Terminierung der Fachbereichskonferenz

Pro Schuljahr ist je Fachbereich mindestens eine Fachbereichskonferenz durch die Fachbereichskonferenzleitung anzusetzen. Die Fachbereichskonferenzen finden in der Regel bis Ende April statt. Die Schulleitung kann Fachbereichskonferenzen nach § 36 NSchG Abs. 4 auch von sich aus einberufen, wenn sie dies zur Erledigung wichtiger Aufgaben für erforderlich hält.

Leitung der Fachbereichskonferenz

Die Fachbereichsleitung führt den Vorsitz der Fachbereichskonferenz. Die Schulleitung ist nach §36 NSchG berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen.

Tagesordnung der Fachbereichskonferenz

Die Tagesordnung enthält immer mindestens folgende Tagesordnungspunkte:

  1. Eröffnung
    1. Begrüßung, evtl. Vorstellung der Schüler- und Elternvertreterinnen und -vertreter
    2. Feststellung der ordnungsgemäßen und fristgemäßen Ladung sowie der Beschlussfähigkeit
    3. Genehmigung der Tagesordnung
    4. Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Fachbereichskonferenz
  2. Mitteilungen und Berichte aus den Fächern
  3. Belange der Eltern und der Schülerinnen und Schüler
  4. Anträge
  5. Verschiedenes

 

Schulvorstand

Selbstverständnis des Schulvorstands

Nach §38 a Abs. 1 wirkt im Schulvorstand die Schulleitung mit Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten.

Aufgaben des Schulvorstands

Der Schulvorstand entscheidet nach §32 a Abs. 3 über

  • die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume,
  • den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters, […]
  • Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung einer Ganztagsschule (§ 23 Abs. 1 Satz 1) oder eines Ganztagsschulzugs (§ 23 Abs. 5 Satz 1),
  • die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs. 1),
  • das Führen der Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4 Satz 1) […],
  • die Vorschläge an die Schulbehörde zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 1 Satz 3), der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 1) sowie anderer Beförderungsstellen (§ 52 Abs. 3 Satz 2),
  • die Abgabe der Stellungnahmen zur Herstellung des Benehmens bei der Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 2 Satz 1 und § 48 Abs. 2 Satz 1) und bei der Besetzung der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 3),
  • die Form, in der die Oberschule geführt wird (§ 10 a Abs. 2 Satz 1), sowie die Erteilung jahrgangsbezogenen oder schulzweigspezifischen Unterrichts an der Oberschule (§ 10 a Abs. 2 Satz 2),
  • die Ausgestaltung der Stundentafel,
  • Schulpartnerschaften,
  • die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden Mitwirkungsentscheidungen (§ 107),
  • Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung von Schulversuchen (§ 22),
  • Beschwerden gegen Verbote oder Auflagen nach § 81 Abs. 2 Satz 3, […]
  • sowie Grundsätze für […]
    1. die Durchführung von Projektwochen,
    2. die Werbung und das Sponsoring in der Schule und
    3. die Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3.

Soweit die Schule einen Plan der vorgesehenen Schulfahrten aufstellt oder konfessionell-kooperativen Religionsunterricht nach Maßgabe der hierfür geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften einführt, bedarf dies jeweils der Zustimmung des Schulvorstandes.

Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung.

Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm oder für die Schulordnung abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.

Zusammensetzung des Schulvorstands

Nach §38 b hat der Schulvorstand bei Schulen, bei denen bis zu 20 vollbeschäftigte Lehrkräfte nötig wären, um den an der Schule von allen Lehrkräften erteilten Unterricht zu übernehmen, acht Mitglieder. Dabei beträgt die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte die Hälfte, darunter die Schulleiterin oder der Schulleiter, sowie die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten und der Schülerinnen und Schüler jeweils ein Viertel der Mitglieder.

Die Vertreterinnen und Vertreter im Schulvorstand werden für ein oder zwei Schuljahre gewählt. Die Wahlperiode wird innerhalb dieser Grenzen von dem Gremium der Wahlberechtigten bestimmt. Dies sind

  • für die übrigen Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Gesamtkonferenz; dabei haben Stimmrecht nur die Mitglieder der Gesamtkonferenz nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis e,
  • für die Erziehungsberechtigten der Schulelternrat und
  • für die Schülerinnen und Schüler der Schülerrat.

Für alle Mitglieder außer die Schulleiterin bzw. den Schulleiter sind auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu wählen. Der Schulvorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen auf ja oder nein lautenden Stimmen. Die Schulleitung übernimmt nach NSchG §43 (4) 2. den Vorsitz des Schulvorstands und entscheidet bei Stimmengleichheit.

Terminierung des Schulvorstands

Pro Schuljahr sind durch die Schulleitung mindestens vier Schulvorstandssitzungen anzusetzen. Der Schulvorstand findet mittwochs um 17 Uhr statt.

Tagesordnung des Schulvorstands

Die Tagesordnung enthält immer mindestens folgende Tagesordnungspunkte:

  1. Eröffnung
    1. Begrüßung, evtl. Vorstellung der Schüler- und Elternvertreterinnen und -vertreter
    2. Feststellung der ordnungsgemäßen und fristgemäßen Ladung sowie der Beschlussfähigkeit
    3. Genehmigung der Tagesordnung
    4. Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Schulvorstandssitzung
  2. Bericht der Schulleitung
  3. Belange der Schülerinnen und Schüler
  4. Belange der Eltern
  5. Anträge
  6. Verschiedenes

 

Stellung von Dienstbesprechungen und Arbeitsgruppen

Allgemeine Dienstbesprechungen des Kollegiums

Allgemeine Dienstbesprechungen des Kollegiums werden durch die Schulleitung in der Regel monatlich am ersten Dienstag des Monats um 15:45 Uhr terminiert.

Fachbereichsdienstbesprechungen/Fachkonferenzdienstbesprechungen

Pro Schuljahr ist durch die Fachbereichs- bzw. Fachkonferenzleitung mindestens jeweils eine Fachbereichsdienstbesprechungen/Fachkonferenzdienstbesprechungen anzusetzen; eine Aufsplittung nach einzelnen Fächern oder zusammengefassten Fachgruppen ist möglich. Die Schulleitung ist nach §36 NSchG berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen. Hauptziele sind die Schul- und Unterrichtsentwicklung, die Vorbereitung von Beschlüssen der Fachbereichskonferenz sowie der Austausch über aktuelle Belange.

Pädagogische Dienstbesprechungen

Für die Dokumentation der individuellen Lernentwicklung und Förderplanung ist die Klassenleitung haupt- und das Klassenteam, bestehend aus den unterrichtenden Fachlehrkräften, ggf. Förderschullehrkraft und pädagogischen Mitarbeitenden, mitverantwortlich.

Regelmäßig einmal pro Schulhalbjahr im Vorfeld der pädagogischen Dienstbesprechungen schätzen die unterrichtenden Lehrkräfte den Leistungsstand in den Unterrichtsfächern, das Arbeits- und Sozialverhalten sowie die individuelle Lernentwicklung in den fachspezifischen Kompetenzbereichen ein und dokumentieren dies in LEB online.

Auf Grundlage des vorliegenden Leistungsstandes und der Dokumentation der individuellen Lernentwicklung tauschen sich die Klassenleitung haupt- und das Klassenteam, bestehend aus den unterrichtenden Fachlehrkräften, ggf. Förderschullehrkraft und pädagogischen Mitarbeitenden, regelmäßig einmal pro Schulhalbjahr über den Lern- und Leistungsstand aller Schülerinnen und Schüler aus.

Während der pädagogischen Dienstbesprechungen können gemeinsam Förderziele und Unterstützungsmaßnahmen, mit deren Hilfe die Ziele erreicht werden sollen, verabredet werden. Auf der nachfolgenden pädagogischen Dienstbesprechung können dann der Fördererfolg nach einem halben Schuljahr eingeschätzt und die Fördermaßnahmen beendet, modifiziert oder unverändert fortgeführt werden.

Die Erziehungsberechtigten werden auf dem nachfolgendem Elternsprechtag über den Lern- und Leistungsstand ihres Kindes auf Grundlage der Dokumentation der individuellen Lernentwicklung und den Ergebnissen der pädagogischen Dienstbesprechung sowie ggf. vereinbarte Maßnahmen zur speziellen Forderung oder Aufarbeitung von Defiziten informiert und hinsichtlich der weiteren Schullaufbahn ihres Kindes beraten.

Steuergruppe Schulentwicklung

Pro Schuljahr sind durch die Leitung der Steuergruppe Schulentwicklung mindestens vier Sitzungen anzusetzen. Ständige Mitglieder sind die Mitglieder der Schulleitung und die Fachbereichsleitungen. Darüber hinaus liegt eine offene, anlass- und themenbezogene Zusammensetzung (z.B. freiwillig, durch Aufforderung zur Mitarbeit oder interner Kommunikation) vor. Die Ziele sind vor allem die Schul- und Unterrichtsentwicklung sowie die Vorbereitung von Beschlüssen des Schulvorstands und der Gesamtkonferenz.

 

Wahlversammlung der Klassenelternschaft

Die Wahlversammlung wird einberufen von der Klassenleitung und muss innerhalb des ersten Monats des neuen Schuljahres stattfinden. Zu wählen sind mindestens zwei Personen (Vorsitz, Stellvertretender Vorsitz und ggf. Klassenkonferenzvertretung). Gewählt wird für eine Amtszeit von zwei Schuljahren. Die gewählten Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden sind automatisch Mitglied des Schulelternrats. Wünschenswert ist eine repräsentative Vertretung von Frauen und Männern sowie von Eltern mit nicht deutscher Herkunftssprache. Abwesende sind wählbar, wenn deren Einverständnis schriftlich vorliegt.

Wahlberechtigt und wählbar sind die Erziehungsberechtigten eines jeden Kindes der Klasse. Alle Wahlberechtigten tragen sich in die Anwesenheitsliste ein. Die Wahlberechtigten haben pro Wahlgang für jedes ihrer Kinder eine Stimme. Sind beide Elternteile bei der Wahlversammlung anwesend, haben sie zusammen nur eine Stimme. Für den Fall, dass ein Elternteil von zwei Geschwistern in einer Klasse bei der Elternversammlung anwesend ist, kann dieser Elternteil zwei Stimmen abgeben.

Die Klassenleitung stellt die ordnungsgemäße und fristgerechte Ladung fest. Die Ladungsfrist beträgt sieben Kalendertage. Es müssen mindestens drei wahlberechtigte Erziehungsberechtigte anwesend sein. Die Klassenleitung leitet die Wahl der Wahlleitung durch Handaufheben, ggf. kann auch eine Schriftführung gewählt werden.

Die Wahlleitung stellt fest, ob eine offene Wahl durch Handaufheben durchgeführt oder von mindestens einem Drittel der anwesenden wahlberechtigten Personen eine geheime Wahl mit verdeckten Stimmzetteln verlangt wird. Die Wahlversammlung muss zudem im Vorfeld der Wahl entscheiden, ob die zu wählenden Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Klassenelternschaft automatisch Mitglied der Klassenkonferenz sein sollen oder für die Klassenkonferenzvertretung zwei andere wählbare Personen gewählt werden sollen. Die Wahl kann in getrennten Wahlgängen (siehe: Niederschrift zur Wahlversammlung der Klassenelternschaft Anlage 1) oder in einem Wahlgang per Blockwahl in der Reihenfolge der für jede Person abgegebenen Stimmenanzahl durchgeführt werden (siehe: Niederschrift zur Wahlversammlung der Klassenelternschaft Anlage 2).

Von den wahlberechtigten Personen werden wählbare Personen vorgeschlagen. Die Wahlleitung stellt fest, ob diese sich bereiterklären zu kandidieren. Anschließend wird die Wahl durchgeführt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei gleicher Stimmenzahl ist eine Stichwahl vorzunehmen.

Die Wahlleitung stellt das Ergebnis der Wahl fest. Die anzufertigende Niederschrift der Wahlen verbleibt in der Schule und wird unverzüglich mit der Anwesenheitsliste und ggf. den Stimmzetteln durch die Klassenleitung an die Schulleitung weitergeleitet.

Innerhalb der ersten zwei Monate nach den Sommerferien finden die Wahlen des Elternrates statt.

 

Bezug: Niedersächsisches Schulgesetz vom 01.08.2024
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Verordnung über die Wahl der Elternvertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landeselternrats (Elternwahlordnung)